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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Kurt Seifert


Erstveröffentlicht: December 2020

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist der Kern der Altersvorsorge in der Schweiz. Sie richtet hauptsächlich zwei Formen von Renten aus: eine für Pensionierte, die andere für Hinterlassene. Die Altersrente soll einen finanziell abgesicherten Rückzug aus dem Erwerbsleben ermöglichen. Die Hinterlassenenrente will verhindern, dass zum menschlichen Leid, das der Tod eines Elternteils oder eines Ehegatten bzw. einer Ehegattin bedeutet, auch noch eine finanzielle Notlage hinzukommt.

Forderungen nach einer obligatorischen Altersversicherung sind erstmals in 1880er Jahren seitens gewerkschaftlicher Kreise erhoben worden. Der Verfassungsartikel zur Schaffung der AHV wurde 1925 angenommen, nachdem eine bereits 1912 eingereichte Motion zur Gründung einer eidgenössischen Alters- und Invalidenversicherung erst 1918 – nach dem Kriegsende und dem Landesstreik – für erheblich erklärt worden war. Das Ausführungsgesetz zur AHV kam nach einer Ablehnung an der Urne im Jahr 1931 im zweiten Anlauf zustande: In einer Volksabstimmung wurde es von einer beinahe 80-prozentigen Mehrheit der Stimmenden befürwortet und trat 1948 in Kraft. Die zu jener Zeit ausbezahlten Renten betrugen zwischen 40 und 125 Franken pro Monat.

In bislang zehn Revisionen ist das AHV-System ausgebaut und sind die Rentenleistungen teilweise deutlich verbessert worden. Das Rentenalter der Männer blieb seit 1948 unverändert bei 65 Jahren. Das Rentenalter der Frauen wurde dagegen mehrfach angepasst. Mit der 10. AHV-Revision ist es im Jahr 2001 auf 63 Jahre und 2005 auf 64 Jahre angehoben worden. Ebenfalls mit der 10. AHV-Revision wurde 1997 ein vom Zivilstand unabhängiges Individualrentensystem eingeführt.

Die AHV bildet zusammen mit der Invalidenversicherung (IV) die Erste Säule des sogenannten Drei-Säulen-Systems. Entsprechend dem Auftrag der Bundesverfassung soll die AHV den Existenzbedarf im Alter angemessen decken. Personen, bei denen dies nicht der Fall ist, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL). Zusammen mit den Leistungen aus der Zweiten Säule, der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), sollen die AHV-Renten gemäss Bundesverfassung die «Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise» ermöglichen. Gemeint damit ist ein Renteneinkommen, das mindestens 60 % des zuletzt bezogenen Lohns sichert. Mittels des Mischindexes werden die AHV-Renten in der Regel alle zwei Jahre an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Ein solcher Anpassungsmechanismus ist bei den Renten aus der beruflichen Vorsorge gesetzlich nicht vorgesehen.

Die AHV ist für alle in der Schweiz ansässigen Personen obligatorisch. Die allgemeine Beitragspflicht beginnt nach Vollendung des 20. Altersjahres, für Erwerbstätige bereits nach Vollendung des 17. Altersjahres. Die Höhe der Lohnbeiträge für die AHV liegt seit 2020 bei 8,7 %. Die AHV beruht auf dem Prinzip der Solidarität zwischen den Generationen, das allgemein auch als «Generationenvertrag» bezeichnet wird. Die Finanzierung erfolgt im sogenannten Umlageverfahren: Innerhalb der gleichen Zeitperiode werden die eingenommenen Beiträge für Leistungen an die Rentenberechtigten wieder ausgegeben, also «umgelegt». Die AHV trägt auch zur Umverteilung zwischen Wohlhabenden und weniger Wohlhabenden bei: AHV-Beiträge sind auf das ganze Einkommen zu entrichten, obwohl nur Einkommen bis zu einer bestimmten Grenze einen Einfluss auf die Höhe der Renten haben. Beiträge auf Einkommen, die über dieser Grenze liegen, sind also reine Solidaritätsbeiträge. Die Einnahmen der AHV stammen zu rund 80 % aus Beiträgen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber sowie zu knapp über 20 % aus Steuermitteln des Bundes. Dazu dient auch ein 1999 eingeführtes zusätzliches Mehrwertsteuer-Prozent, dessen Ertrag nach Annahme des STAF-Pakets (Steuer- und AHV-Finanzierung) 2020 vollumfänglich der AHV-Kasse zu Gute kommt.

Der Bundesrat und insbesondere das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beaufsichtigen die AHV. Durchführungsorgane sind die AHV-Ausgleichskassen. Ihnen obliegt das Einziehen der Beiträge und das Auszahlen der Versicherungsleistungen. Die rund 100 Kassen werden von Verbänden, Kantonen und Bund getragen. Die Mitwirkung der Unternehmen, insbesondere beim Einzug der Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Zentrale Ausgleichskasse in Genf stellt das Verbindungsglied zwischen den AHV-Kassen dar. Sie führt ein zentrales Versicherten- und Rentenregister sowie die Buchhaltung des AHV-Ausgleichsfonds. Die Anlage der Gelder dieses Fonds liegt in der Verantwortung seines Verwaltungsrates.

Die Auseinandersetzungen um die Zukunft der Altersvorsorge beherrschen seit langem die sozialpolitische Debatte in der Schweiz. Sie gehen im Wesentlichen um die Frage, wie dieses System längerfristig gesichert werden kann. Ein zentrales Thema ist das Verhältnis zwischen Erster und Zweiter Säule. Beide Finanzierungsformen (Umlageverfahren versus Kapitaldeckungsverfahren) weisen Stärken wie Schwächen auf. Steigende wirtschaftliche Produktivität und eine wachsende Lohnsumme wirken sich für die AHV positiv aus, die demografische Alterung der Gesellschaft eher negativ. Bei der beruflichen Vorsorge zählt vor allem die Entwicklung der Kapitalerträge. Mit der vom Stimmvolk 2017 knapp abgelehnten Reform «Altersvorsorge 2020» wäre ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt worden, der sowohl die Erste wie die Zweite Säule umfasst.

Verschiedene Möglichkeiten, das System der Altersvorsorge, und insbesondere die AHV, zu sichern, stehen zur Wahl. Dazu gehören eine generelle Erhöhung des Renteneintrittsalters und/oder eine Erhöhung der Einnahmen. Letzteres könnte durch eine Anhebung der Lohnbeiträge oder durch eine verstärkte Finanzierung durch Steuermittel erfolgen. Dabei ist nicht nur an eine Erhöhung der Mehrwertsteuer zu denken. Der Vorschlag zur Schaffung einer nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuer, deren Erträge teilweise der AHV zugutegekommen wären, wurde 2015 in einer Volksabstimmung deutlich abgelehnt. Die Frage, ob nicht nur Erwerbseinkommen, sondern auch Vermögenserträge zur Mitfinanzierung der Altersvorsorge herangezogen werden sollen, ist damit aber noch nicht erledigt.

Angesichts des Auftrags der Bundesverfassung sollte eine Senkung des Rentenniveaus ausgeschlossen sein.

Diskussionen über die Zukunft der Altersvorsorge werden verstärkt seit der Jahrtausendwende in vielen Industrienationen geführt. Teilweise hat sich die Debatte – insbesondere in Deutschland – auch an den Erfahrungen der Schweiz (Drei-Säulen-System) orientiert. Viele Länder haben auf eine Erhöhung des Rentenalters und eine Absenkung des Niveaus der gesetzlichen Altersrente gesetzt, um die private Vorsorge zu stimulieren. Die Ergebnisse dieses Umbaus der Altersvorsorge fallen allerdings teilweise sehr problematisch aus.

Literaturhinweise

Bowald, B. & Bürgstein, W. (2009). Brennpunkt Altersvorsorge: Gerechtigkeit angesichts demografischer Herausforderungen. Zürich: Rüegger.

Bundesrat (2015). Botschaft des Bundesrates zur Reform der Altersvorsorge 2020 vom 19. November 2014. Bundesblatt, 1–244.

Schwerpunkt: Reform Altersvorsorge 2020 (2015). Soziale Sicherheit CHSS, 2, 63–88.

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