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Existenzminimum

Christin Kehrli


Erstveröffentlicht: December 2020

Existenzminima werden definiert, um Armut zu messen, über einen Anspruch auf Sozialleistungen zu entscheiden oder eine minimale Versorgung zu schützen. Durch die Garantie einer minimalen Versorgung wird die Existenz gesichert. Dabei kann zwischen zwei Ansätzen unterschieden werden. Ein absolutes Existenzminimum definiert, was ein Mensch zum physischen Überleben braucht. Dieser Bedarf variiert jedoch aufgrund individueller Voraussetzungen und klimatischen Bedingungen. In der Schweiz gehören zur Sicherung der Existenz neben Nahrung auch Obdach, Kleidung und Zugang zur Gesundheitsversorgung. Als soziales Existenzminimum wird jener finanzielle Mindestbetrag bezeichnet, der neben der Existenz auch die Teilhabe an der Gesellschaft ermöglicht. Das Konzept erhält so eine relative Dimension, indem es sich am in einer Gesellschaft gültigen Standard orientiert.

Die Höhe des absoluten- und in viel stärkerem Masse des sozialen Existenzminimums sind eng mit den wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen und den sozialen Normen einer Gesellschaft verknüpft. Ist der Zugang zu ärztlicher Versorgung nur bei Vorweisen eines Krankenversicherungsausweises möglich, muss der Abschluss einer solchen Versicherung bei der Festlegung des absoluten Existenzminimums berücksichtigt werden. Findet die Kommunikation zwischen den Mitgliedern einer Gesellschaft zu einem grossen Teil über Telefon oder Internet statt, sind entsprechende Geräte und Zugänge bei der Definition des sozialen Existenzminimums zu berücksichtigen. Diese relative Komponente führt dazu, dass das soziale Existenzminimum in der Tendenz mit zunehmendem gesellschaftlichem Wohlstand ansteigt.

Das Existenzminimum wird in der Schweiz durch Artikel 12 und Artikel 41 der Schweizer Bundesverfassung geschützt. Der Staat verpflichtet sich, allen in der Schweiz lebenden Personen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. In wie weit aus diesen Artikeln ein Anrecht auf ein über das absolute Existenzminimum hinaus gehendes soziales Existenzminimum abgeleitet werden kann, ist umstritten. Dessen Gültigkeit lässt sich nicht aus einem bestimmten Artikel ableiten, ergibt sich jedoch aus der Interpretation der Gesamtheit der Sozialziele und der verschiedenen Grundrechte, welche zusätzlich zur Bundesverfassung auch von den Kantonsverfassungen sowie vom Völkerrecht geschützt werden.

Existenzminima werden üblicherweise in Geldbeträgen ausgedrückt. Grundlage bilden in der Regel fachliche oder wissenschaftliche Herleitungen. Weder das absolute noch das soziale Existenzminimum können jedoch rein wissenschaftlich definiert werden. Jedes Existenzminimum weist eine politische Komponente auf, die Ausdruck ist für die Balance zwischen jenen Ressourcen, die aus individueller Sicht nötig sind, und jenen Ressourcen, die aus gesellschaftlicher oder auch finanzpolitischer Sicht möglich sind. Das Existenzminimum wird zum Beispiel in der Regel für eine Einzelperson festgelegt und dann für grössere Haushalte anhand einer Äquivalenzskala hochgerechnet. Auch diese auf Beobachtungen zum sinkenden Bedarf pro Person bei wachsender Haushaltsgrösse basierenden Skalen sind nie rein wissenschaftlich hergeleitet, sondern beruhen alle an einem gewissen Punkt auf einem normativen respektive politischen Entscheid.

Die Schweiz kennt kein einheitliches Existenzminimum. Im Laufe der zweiten Hälfte des 20. Jh. bildeten sich insbesondere drei soziale Existenzminima heraus. Jenes zur Berechnung des Anrechts auf Ergänzungsleitungen zu AHV/IV, welches im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zu AHV/VI (ELG) geregelt ist, jenes zum Schutz des Gläubigers im Falle einer Betreibung, welches im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) normiert ist und schliesslich jenes zur Berechnung des Anrechts auf Sozialhilfe. Letzteres ist in den SKOS-Richtlinien im Kapitel A.6. umschrieben und wird von den kantonalen Gesetzgebungen zur Sozialhilfe mehrheitlich aufgenommen oder dient diesen zumindest als enge Referenz. Dieses breit akzeptierte Existenzminimum bildet zudem die Basis für die anfangs des 21. Jh. eingeführte nationale Armutsstatistik.

Obwohl sich die drei Methoden an einer minimalen gesellschaftlichen Teilhabe orientieren, führen sie zu unterschiedlich hohen Existenzminima. Sie basieren nämlich auf unterschiedlichen Pauschalen für die materielle Grundsicherung, verfahren unterschiedlich bei der Anrechnung der Gesundheits- und Wohnkosten und auch situationsbedingte Leistungen werden unterschiedlich berücksichtigt. In der Tendenz resultiert bei Berechnungen nach dem ELG das höchste Existenzminimum, in der Berechnung nach den SKOS-Richtlinien das tiefste. Je nach Haushaltskonstellation und -situation kann sich jedoch aufgrund der Möglichkeit der Anrechnung von Zulagen auch ein anders Bild ergeben.

Die Pauschale zur materiellen Grundsicherung orientiert sich bereits an einem sozialen Existenzminimum, indem sie so bemessen sind, dass eine minimale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben möglich sein soll. Der Grundbedarf gemäss SKOS spiegelt beispielsweise das Konsumverhalten der einkommensschwächsten 7 % der Bevölkerung wieder. In deren «Warenkorb» sind auch Budgetposten wie Vereinsbeiträge, Ausgaben für Tageszeitungen oder ein gelegentlicher Restaurantbesuch berücksichtigt.

Situationsbedingte Leistungen (SIL) berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen und Haushalten. Sie ermöglichen es einerseits, Sozialhilfe indivi­duell sowie nach Bedarf auszurichten und andererseits das Gewähren besonderer Mittel mit bestimmten Verhaltenszielen zu verknüpfen. SIL sind Teile des sozialen Existenzminimums und lassen sich bei der individuellen Bedarfsabklärung gut berücksichtigen. Schwieriger wird deren Berücksichtigung bei statistischen Belangen. Daher pauschaliert das Bundesamt für Statistik (BFS) die SIL für seine Berechnungen und berücksichtigt pro Person ab 16 Jahren eine Zulage von 100 Franken.

Aus sozialpolitischer Sicht weist das Konzept des Existenzminimums in der Schweiz drei hauptsächliche Schwächen auf: Die Abhängigkeit vom Niveau der gesellschaftlichen Solidarität, die interpretationsbedürftige rechtliche Basis und die Koexistenz verschiedener Minima.

Die Wahl und Höhe der in einer Gesellschaft gültigen Existenzminima ist einerseits Ausdruck des Wohlstands einer Gesellschaft, aber auch Ausdruck der Solidarität innerhalb einer Gesellschaft. Die verstärkten politischen Angriffe auf die Sozialhilfe zu Beginn des 21. Jh. sind Folgen einer schwindenden Solidarität. Unter politischem Druck reagierte die SKOS im Rahmen der Revision 2015 trotz allgemein steigendem Wohlstand mit einer Senkung des Grundbedarfs für grosse Haushalte und verzichtete auf die fachlich angezeigte Erhöhung der Leistungen bei kleineren Haushalten. Die Abhängigkeit von der gesellschaftlichen Solidarität zeigt sich auch bei den sozialen Existenzminima im Asylbereich, die deutlich tiefer angesetzt sind als im Bereich der «ordentlichen» Sozialhilfe.

Eine weitere Schwäche des Konzepts liegt in seiner gesetzlichen Verankerung. Die Gesetzgebung, eigentlich als klärendes, direktes Instrument gedacht, wird in diesem Punkt ihrem Ruf nicht gerecht. Die Existenz eines sozialen Existenzminimums kann nicht mit einem Artikel referenziert werden, sondern bedarf einer ganzen juristischen Herleitung. Noch schwieriger wird es bezüglich der Höhe der jeweiligen Minima. Zum Schutze der Schwächsten wäre eine klare und weniger interpretationsabhängige rechtliche Basis dringend nötig.

Die föderale Logik ist omnipräsent in der Schweiz. Hinzu kommt ein ausgeprägtes «­Kassen-» oder «Risikodenken» im System der sozialen Sicherheit. Je nach Ursache der Bedürftigkeit und Wohnort der Betroffenen gelten andere Regeln. Es ist schwierig erklärbar, wieso für jemanden, der aufgrund einer Krankheit bedürftig wurde, ein anderer Massstab gelten soll, als für jemanden, der aufgrund eines Arbeitsplatzverlustes in fortgeschrittenem Alter auf Hilfe angewiesen ist. Durch diese Heterogenität wird der Zusammenschluss derer, die gesellschaftliche Solidarität benötigen, über Kassen und Kantonsgrenzen hinweg erschwert. Sie können ihre Stimme ungleich schwieriger erheben, als der weit grössere Teil der solidaritätsgebenden Gesellschaftsmit­glieder.

Literaturhinweise

Bollhalder, F. (2014). Vereinheitlichung bzw. Harmonisierung der verschiedenen Existenzminima in der Schweiz. Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, 3, 95–105.

Bundesamt für Statistik (2014). SKOS-Grundbedarf. Aktualisierte Berechnungen des BFS. Neuenburg: Bundesamt für Statistik.

Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe. Richtlinien zur Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe. https://skos.ch/skos-richtlinien/aktuelle-richtlinien/

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