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Kindesschutz

Kay Biesel, Clarissa Schär


Erstveröffentlicht: December 2020

Kindesschutz ist eine staatlich regulierte Aufgabe, die gesetzliche und institutionalisierte Massnahmen umfasst. Im engeren Sinne ist er darauf ausgerichtet, Kinder und Jugendliche in ihrem Wohl zu schützen und Kindeswohl­gefährdungen abzuwenden. Als typische Formen von Kindeswohlgefährdung gelten physische, psychische und sexuelle Gewalt gegen Kinder sowie Vernachlässigung. Der Staat kann in die Freiheit und Rechtsstellung der InhaberInnen elterlicher Sorge eingreifen, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt und/oder dazu ausserstande sind, diese Gefährdung abzuwenden. Im weiteren Sinne zielt der Kindesschutz darauf, dem Entstehen von Kindeswohlgefährdung in Familien und Institutionen mittels Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vorzubeugen und die Bedingungen ihres Aufwachsens im Generationenverhältnis zu gestalten.

Kindesschutz wurde in der Schweiz lange Zeit nicht als Aufgabe des Staates betrachtet. Erst mit der Herausbildung eines kapitalistischen Produktionssystems, dem Aufkommen der sozialen Frage und sich verändernden Einstellungen zu Familie und Kindheit wurde der Schutz von Kindern nicht nur als private, sondern auch als öffentliche Angelegenheit anerkannt. Ende des 19. Jh. begann sich vor dem Hintergrund einer abnehmenden Kindersterblichkeit und einer rückläufigen Geburtenrate ein bürgerliches Familienmodell zu etablieren, das Kindheit und Jugend als Schonraum für Erziehung, Bildung und Persönlichkeitsentwicklung verstand. Wenngleich dieses bürgerliche Familienmodell sich lange nicht durchsetzen konnte, diente es als Legitimation für sozial­staatliche Eingriffe in Familien. Orientiert am Begriff der «Verwahrlosung» und moralisierenden Perspektiven wichen armenrechtliche Versorgungen zunehmend vorbeugenden Kindswegnahmen. Sie wurden gestützt von Prozessen der Verrechtlichung, Rationalisierung, Verwissenschaftlichung und Professionalisierung des Vormundschaftswesens. So wurde mit den 1907 eingesetzten Kindesschutzbestimmungen des Zivilgesetzbuches die staatliche Verantwortung für das Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen festgeschrieben. Es erlaubte dem Staat stärker als bislang in Familien einzugreifen. Die sich in der ersten Hälfte des 20. Jh. zunehmend durchsetzenden eugenischen und medizinisch-psychiatrischen Deutungs- und Handlungsweisen unterstützten sozialdisziplinierende und missbräuchliche Vorgehensweisen. Sie werden heute unter dem Begriff «fürsorgerische Zwangsmassnahmen» subsummiert, im Rahmen derer zehntausende Kinder bis weit ins 20. Jh. aus verarmten Familien («Verdingkinder») oder Familien mit fahrender Lebensweise bzw. jenischem Hintergrund («Kinder der Landstrasse») genommen, auf Bauernhöfe verdingt oder in Heimen fremdplatziert, hart arbeiten mussten und teilweise schwer (sexuell) misshandelt wurden.

Nach dem Zweiten Weltkrieg stieg im Zuge wirtschaftlichen Aufschwungs, sozialen Wohlstands und kultureller Öffnung allmählich die Akzeptanz gegenüber pluralisierten Lebens- und Familienmodellen. Im Zusammenhang mit diesen Liberalisierungsprozessen steht die Totalrevision des Kindesrechts im Jahre 1976. Es umfasste eine Reihe neuer Kindesschutzmassnahmen und führte den Begriff des «Kindeswohls» als Handlungsmaxime im Kindesrecht ein. 1995 nahm der Bundesrat zu dem drei Jahre zuvor veröffentlichten Bericht «Kindesmisshandlung in der Schweiz» Stellung, sensibilisierte für die Tragweite von Kindesmisshandlungen und war um eine verbesserte Gesetzesanwendung sowie internationale Übereinkommen bemüht. Mit Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention 1997 wurde die rechtliche Stellung der Kinder in der Gesellschaft sowie deren Schutz vor Kindeswohlgefährdungen und damit auch die sozialpolitische Bedeutung von Kindesschutz weiter gestärkt. Im Bericht des Bundesrats «Gewalt und Vernachlässigung in der Familie» von 2012 wird der Kinder- und Jugendhilfe erstmalig eine Schlüsselrolle bei der Bearbeitung von Kindeswohlgefährdungen zugewiesen und die Wichtigkeit einer flächendeckenden Versorgung mit Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe betont. Der Bericht enthält eine Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz zum Verbot der Körperstrafe, die argumentiert, dass die Auslegung des Begriffs «Kindeswohl» Gewalt als Teil elterlicher Erziehungsmethoden heute verbiete. Ein Gesetz, welches Körperstrafen in der Erziehung ausdrücklich verbietet, gibt es in der Schweiz hingegen bislang nicht.

Kindesschutz wird in der Schweiz durch staatliche Interventionen sichergestellt, die überwiegend im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt sind. Im ZGB sind Voraussetzungen für legitime Eingriffe in die Rechte von Eltern zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen ihres Wohls enthalten, welche von 146 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) vorgenommen werden.

2013 lösten die KESB als Fachbehörden die 1 420 meist von Laien geführten Vormundschaftsbehörden ab. Sie haben neben der Gewährleistung des Schutzes von urteils- und handlungsunfähigen Erwachsenen die Aufgabe, Fälle von Kindeswohlgefährdungen abzuklären und gegebenenfalls zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen anzuordnen, zu beaufsichtigen und aufzuheben. Ihre Entscheidungen treffen sie in einem Dreiergremium, das nach Empfehlungen der Konferenz der Kantonalen Vormundschaftsbehörden möglichst interdisziplinär zusammengesetzt sein sollte.

Im internationalen Vergleich ist das Kindesschutzsystem der Schweiz einmalig. Es ist in jedem Kanton anders aufgebaut und organisiert. Es verfügt nur über unzureichend verrechtlichte und institutionalisierte Zugänge zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht im Zusammenhang mit der Anordnung von zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen stehen. In vielen anderen Ländern wird Kindesschutz überwiegend mittels einvernehmlichen Leistungsangeboten der Kinder- und Jugendhilfe entsprochen. In der Schweiz wird er hingegen – wenngleich die Rechtssetzung die Einvernehmlichkeit stärkt – in der Praxis überwiegend nach der Logik, «Hilfe durch Eingriff» realisiert und durch staatliche Massnahmen und Sanktionierungen im zivilrechtlichen und strafrechtlichen Bereich sichergestellt.

Die Ersetzung der im Milizsystem organisierten Vormundschaftsbehörden durch die KESB im Jahr 2013 war für den Kindesschutz ein Meilenstein. Die nun tätigen ausgebildeten Fachpersonen sind darauf bedacht, ihre Entscheidungen begründet und nachvollziehbar vorzunehmen. Dennoch sehen sie sich einer massiven öffentlichen und medialen Kritik ausgesetzt, die durch einzelne tragisch verlaufene Kindesschutzfälle verschärft wurde. Auch die Finanzierung der von der KESB verfügten Entscheidungen ist umstritten, da mit Einführung der KESB einige Kantone Regelungen getroffen haben, nach denen die KESB Teil der kantonalen Verwaltung wurden, während die Kostenverantwortung bei den Wohnsitzgemeinden der Entscheidungsbetroffenen blieb.

Angesichts dieses Problemhintergrunds besteht aktuell die Gefahr, dass die Neuorganisation des Kindesschutzes ihre Impulskraft verliert und die KESB nicht über ihren Ruf als Melde- und Eingriffsbörde hinauskommt. Es muss deshalb kritisch diskutiert werden, welcher sozialpolitischen Rahmenbedingungen es bedarf, um den Ansprüchen und Erwartungen an einen zukunftsweisenden Kindesschutz gerecht zu werden. Es wäre erstrebenswert, einen Kindesschutz stark zu machen, der mehr als bisher an der Leitidee «Hilfe statt Eingriff» orientiert ist und offensiver die vorhandenen Möglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe im Kontext der Bearbeitung von Kindeswohlgefährdungen ausschöpft.

Literaturhinweise

osch, D., Fountoulakis, C. & Heck, C. (Hrsg.) (2015). Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz: Recht und Methodik für Fachleute. Bern: Haupt.

Vaerini, M. (2015). Guide pratique du droit de protection de l’adulte et de l’enfant. Berne: Stämpfli.

Voll, P., Jud, A., Mey, E., Häfeli, C. & Stettler, M. (Hrsg.) (2008). Zivilrechtlicher Kindesschutz. Akteure, Prozesse, Strukturen: Eine empirische Studie mit Kommentaren aus der Praxis. Luzern: Interact.

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