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Rechte von LGBT (Entwicklung der)

Marta Roca i Escoda

Originalversion in französischer Sprache


Erstveröffentlicht: December 2020

Die Abkürzung LGBT (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender) ist die aktuell gültige Bezeichnung für die sexuellen Minderheiten der Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender. Sie hat sich im Zuge der historischen Entwicklung der Homosexuellenbewegung herausgebildet. In der Schweiz ist diese Bewegung in der ersten Hälfte des 20. Jh. entstanden. Als soziale Frage wurde «Homosexualität» aber bereits im 19. Jh. im Rahmen der Erarbeitung des Schweizer Strafgesetzbuchs relevant. Damals kam es zu einer Pathologisierung, die – im Gegensatz zur Kriminalisierung – fast ein Jahrhundert andauern sollte. In dieser Zeit wurde Homosexualität als Ausdruck einer angeborenen, «anatomischen und psychischen Entartung» begriffen. Da sie eine Kriminalisierung ablehnten, konstruierten die Wissenschaften eine Unterscheidung, die später zahlreiche Diskriminierungen legitimierte (zum Beispiel bei der Schutzaltersgrenze für sexuelle Beziehungen).

In der Schweiz bildeten Menschen, die sich als homophil oder homosexuell betrachten, erstmals in den 1930er Jahren eigene Organisationsformen. Den Anfang machte die Kreis-Bewegung, die wie andere europäische Homophilen-Bewegungen für eine positive Definition der Homosexualität eintrat. In diesen Jahren wurden verschiedene juristische und politische Initiativen im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Schweizer Strafgesetzbuchs von 1942 ergriffen, welches eine teilweise Entkriminalisierung der Homosexualität zur Folge hatte. Die Entkriminalisierung fand aber eben nur teilweise statt, weil die Zulässigkeit einvernehmlicher Handlungen durch einen Sittenwidrigkeitsartikel eingeschränkt wurde. Dieser Artikel erlaubte es den Kantonspolizeien, Überwachungsmassnahmen durchzuführen und homosexuelle Personen anhand spezieller Register bis in die 1980er Jahre zu erfassen.

Ende der 1960er Jahre entstand eine neue Homophilenbewegung. Sie unterschied sich dahingehend vom ersten Modell der Kreis-Bewegung, als es nun darum ging, Homosexuelle in der Gesellschaft sichtbar zu machen und sie letztlich zu integrieren. Zur selben Zeit wurde auf nationaler Ebene die Schweizerische Organisation der Homophilen (SOH) mit dem Ziel gebildet, die verschiedenen Schweizer Homosexuellengruppen unter einem Dach zusammenzufassen. Die SOH, die 1976 mehr als 600 Mitglieder zählte, strebte einen radikalen Wandel der Gesellschaft an.

In den 1970er Jahren gründeten sich radikalere Gruppen, welche sich die Befreiung der Homosexuellen auf die Fahnen schrieben und den von den früheren Homophilenbewegungen verfolgten Ansatz der Assimilation ablehnten. Diese radikalen Gruppen entstanden in der Deutschschweiz (wie zum Beispiel die HAZ in Zürich) und breiteten sich dann in die Westschweiz aus. Im selben Kontext bildete sich 1974 mit den Homosexuellen Arbeitsgruppen Schweiz (HACH) eine radikale Organisation auf nationaler Ebene. Diese Gruppierungen versuchten, die Diskriminierung von Homosexuellen auf dem Rechtsweg zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang leistete die Groupe Homosexuel de Genève (GHOG) Pionierarbeit dabei, Diskriminierungsprobleme zu artikulieren.

In den 1980er Jahren führte die HIV-/Aids-Epidemie zu einem grundlegenden Wandel des gesellschaftlichen Engagements und der Strukturen der Schwulenverbände. Plötzlich mussten sie mit einer tödlichen Epidemie umgehen. Als Beispiel für diese Veränderungen lässt sich der 1982 gegründete Genfer Verein Dialogai anführen, entwickelte er sich doch zur ersten kantonalen Aids-Hilfe in der Schweiz. 1983 folgten die Vereinigung homosexueller Erzieher/-innen und Lehrer/-innen der Schweiz (VHELS) und 1985 die Aids-Hilfe Schweiz (AHS). In diesen Jahren kam es auch zur Gründung mehrerer kantonaler Schwulen- und Lesben-Organisationen und der zwei Dachverbände Pink Cross (1993) und LOS (1989). In diesem neuen Kontext wurden mehrere politische Siege errungen: selbes Schutzalter für homosexuelle und heterosexuelle Beziehungen (1992), Abschaffung der Homosexuellenregister der Polizei sowie der Leumundszeugnisse (1980er Jahre), Anerkennung homosexueller Paare (2005).

Die Institutionalisierung homosexueller Paare, die auf kantonaler Ebene (Genf 2001, Zürich 2002 und Neuenburg 2004) begann, sollte sich als langer und kontroverser Prozess erweisen. Das Partnerschaftsgesetz (PartG) trat 2007 in Kraft, nachdem es 2005 in einer Volksabstimmung angenommen worden war. Das Gesetz trägt erheblich zur politischen und juristischen Anerkennung homosexueller Paare bei. Darin werden insbesondere mehrere Prinzipien eingeführt, die aus dem Eherecht stammen, wie zum Beispiel die Beistands- und Rücksichtspflicht gegenüber der Partnerin bzw. dem Partner sowie das Verbot, die gemeinsame Wohnung ohne die Zustimmung der Partnerin bzw. des Partners zu veräussern. Im Todesfall ist die Partnerin bzw. der Partner gesetzliche Erbin bzw. gesetzlicher Erbe. Ausserdem können seit 2008 infolge eines Bundesgerichtsentscheids Personen, die lange Zeit in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben, wie Verheiratete eine Witwen- oder Witwerrente beziehen. Durch diese Änderungen in der Gesetzgebung wollte das Schweizer Parlament zu einer besseren Akzeptanz homosexueller Paare in der Gesellschaft beitragen. Zu einer Gleichstellung heterosexueller und homosexueller Paare kam es jedoch nicht, da Ehe und Elternschaft auch weiterhin ausschliesslich heterosexuellen Paaren vorbehalten waren.

2016, also einige Jahre später, stimmten die beiden Kammern des Parlaments auf Betreiben von Organisationen, die sich für die Belange gleichgeschlechtlicher Familien einsetzen, sowie auf Drängen der LGBT-Bewegung einem neuen Gesetz zu. Dieses erlaubt es nun einer durch eine eingetragene Partnerschaft verbundenen Person, das Kind ihrer Partnerin oder ihres Partners zu adoptieren (im Rahmen des neuen, seit Januar 2016 in Kraft stehenden Adoptionsrechts). Die Adoption begründet eine vollwertige rechtliche Elternschaft. Parallel dazu vollzog die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats 2015 einen Schritt in Richtung einer Öffnung der Ehe für homosexuelle Paare, indem sie einer parlamentarischen Initiative Folge leistete. Der weitere Verlauf in dieser Sache ist jedoch unsicher, denn die Initiative muss in den nächsten Jahren dem Parlament und sicherlich auch dem Schweizer Volk vorgelegt werden.

Die Rechtsgleichheit zwischen homosexuellen und heterosexuellen Paaren ist momentan nicht garantiert, ist sie doch im Gesetz nicht eindeutig verankert. Diskriminierungen auf Basis der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität werden unter den Diskriminierungsgründen in Artikel 8 der Bundesverfassung nicht aufgeführt. Seit den 1980er Jahren kämpft die Homosexuellen-Bewegung für das Verbot der Diskriminierung homosexueller Menschen. Ein kleiner Sieg wurde in den 1990er Jahren im Rahmen der Revisionen des Strafgesetzbuchs und der Verfassung errungen, da damals Diskriminierungen insbesondere auf Grundlage der «Lebensform» verboten wurden. 2013 wurde beim Nationalrat eine parlamentarische Initiative zur Ergänzung des Strafgesetzbuchs eingereicht. Sie enthielt den Vorschlag, die bestehende Regelung zur Bekämpfung der Rassendiskriminierung um den Tatbestand der Diskriminierung auf Grundlage der sexuellen Orientierung zu ergänzen.

Während die Anerkennung der sexuellen Orientierung schon immer eine wichtige Forderung der LGBT-Bewegung gewesen ist, stellt die Geschlechtsidentität ein vergleichsweise neues gesellschaftliches und politisches Thema dar. Dabei wird die Transsexualität in Gesellschaft und Politik oft als Krankheit aufgefasst – und nicht unbedingt als Transidentität. Transgender werden noch immer als Menschen betrachtet, die eines chirurgischen Eingriffs bedürfen, um die Geschlechtsidentität mit dem «richtigen Körper» in Einklang zu bringen. Die Transgender-Bewegung in der Schweiz kämpft genau gegen diese Vorstellung; sie will die Transgender-Identität «entpathologisieren». Mehrere Rechtsakte und Entscheidungen aus der jüngeren Vergangenheit deuten auf eine solche Entpathologisierung hin. Am 1. Februar 2012 erging vom Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen eine auf den Empfehlungen des Europarats beruhende Rechtsauskunft, wonach Zwangssterilisationen im Rahmen von Geschlechtsänderungen aufzugeben seien. Ausserdem kann eine Person künftig dafür optieren, dass auf ihren Papieren ihr soziales Geschlecht und nicht zwingend ihr biologisches Geschlecht eingetragen wird. Auch kann eine Namensänderung ohne Geschlechtsumwandlung beantragt werden.

Literaturhinweise

Delessert, T. & Voegtli, M. (2012). Homosexualités masculines en suisse: de l’invisibilité aux mobilisations. Lausanne: Presses polytechniques et universitaires romandes.

Roca i Escoda, M. (2010). La reconnaissance en chemin: l’institutionnalisation des couples homosexuels à Genève. Zurich: Seismo.

Ziegler, A.R., Montini, M. & Copur, E. (Hrsg.) (2015). LGBT-Recht der Schweiz: Eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft, Rechtsfragen zur sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (2., völlig überarb. und stark erg. Aufl.). Basel: Helbing Lichtenhahn.

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