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Reproduktionspolitik

Isabelle Engeli

Originalversion in französischer Sprache


Erstveröffentlicht: December 2020

Die Reproduktionspolitik umfasst eine Reihe von Herausforderungen, die von der Geburtenkontrolle, der Empfängnisverhütung und der Abtreibung bis hin zu neuen Reproduktionstechniken reichen, die in der jüngeren Vergangenheit entwickelt worden sind und die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (muF) und die Leihmutterschaft betreffen. Während Empfängnisverhütung und Abtreibung – das Gesetz spricht von Schwangerschaftsabbruch bezüglich seiner strafrechtlich erfassten Form – in den Bereich der Geburtenkontrolle fallen, zielen die muF und die Leihmutterschaft auf Förderung der Fortpflanzung ab. Mit der Erfindung der In-vitro-Fertilisation (IVF) im Jahr 1978, welche die Befruchtung einer Eizelle ausserhalb des Körpers der Frau ermöglichte, setzte eine dynamische Entwicklung im Bereich der muF ein. Es folgte ein technologischer Fortschritt nach dem anderen. Sie ermöglichten unter anderem das Einfrieren von Eizellen und Embryonen sowie die Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik. Letztere erlaubt es, Embryonen vor ihrer Einpflanzung zu untersuchen und auf dieser Grundlage nur jene auszuwählen, die zum Beispiel keine genetische Veranlagung für eine schwere Krankheit aufweisen. Die Entwicklung der muF hat die soziale Praxis der Leihmutterschaft hervorgebracht, in deren Rahmen eine Leihmutter ein Kind für eine andere Frau austrägt. Von einer altruistischen Leihmutterschaft spricht man, wenn keine finanzielle Vergütung erfolgt.

Während die Empfängnisverhütung in der Schweiz kaum reglementiert ist, existiert für Schwangerschaftsabbrüche und die muF ein strikter Rechtsrahmen. Im Bereich der Schwangerschaftsabbrüche gilt seit 2002 die sogenannte Fristenregelung. Die Artikel 118 und 119 des Strafgesetzbuches unterscheiden drei unterschiedliche Fälle: den straflosen Schwangerschaftsabbruch auf Verlangen der schwangeren Frau, die eine Notlage geltend machen muss, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit der letzten Periode vorgenommen wird; den straflosen Schwangerschaftsabbruch, der nach ärztlichem Urteil aus medizinischen Gründen notwendig ist, um die körperliche und seelische Integrität der schwangeren Frau zu schützen; den strafbaren Schwangerschaftsabbruch, der alle anderen Umstände abdeckt. Im letztgenannten Fall drohen der den Schwangerschaftsabbruch durchführenden Person und der Frau, die in den illegalen Abbruch eingewilligt hat, hohe Strafen. Bei einem straflosen Schwangerschaftsabbruch muss die Ärzteschaft von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch verlangen, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs und die Möglichkeit einer Freigabe des Kindes zur Adoption informieren und ihr einen Leitfaden mit einem Verzeichnis der Beratungsstellen und Vereine aushändigen, die moralische oder materielle Hilfe anbieten.

Die Möglichkeiten der muF werden in der Schweiz durch Artikel 119 der Bundesverfassung («Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich») und das im Januar 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (FMedG) stark eingeschränkt. Dieser Rechtsrahmen definiert strenge Voraussetzungen für den Zugang zur muF und gestattet diesen nur aus medizinischen Gründen. Das Einfrieren von Embryonen sowie die Embryonen- und die Eispende sind verboten. Bis vor Kurzem waren zudem auch die In-vitro-Entwicklung von mehr als drei Embryonen sowie die Präimplantationsdiagnostik untersagt. Gleichgeschlechtlichen Paaren und ledigen Frauen ist der Zugang zur muF verwehrt und gespendete Samenzellen dürfen nur bei Ehepaaren verwendet werden. Seit 1992 sind zudem alle Arten von Leihmutterschaft verboten.

Die Schweizer Reproduktionspolitik ist im europäischen Vergleich eher restriktiv. Der Zugang zu einem Schwangerschaftsabbruch in den ersten Wochen der Schwangerschaft stellt in der Schweiz kein uneingeschränktes Recht dar, sondern eine Ausnahme von deren Strafbarkeit, unter der Bedingung, dass die Frau eine Notlage nachweist. Diese Bedingung wurde in den meisten anderen europäischen Ländern abgeschafft. Ausserdem ist die Zwölfwochenfrist europaweit eine der kürzesten. Auch die muF und die Leihmutterschaft sind in der Schweiz restriktiv geregelt. In den meisten anderen europäischen Staaten sind das Einfrieren von bei der In-vitro-Fertilisation gewonnenen Embryonen und Eispenden erlaubt. Immer mehr Länder ermöglichen ausserdem gleichgeschlechtlichen Paaren den Zugang zur muF und gestatten bestimmte nichtkommerzielle Formen der Leihmutterschaft. Auch unter Finanzierungsgesichtspunkten ist die Schweizer Reproduktionspolitik im europäischen Vergleich nicht sehr liberal. Die Kosten für die Empfängnisverhütung werden von der Grundversicherung nicht rückerstattet. Schwangerschaftsabbrüche werden erst seit 1982 von den Krankenkassen übernommen, allerdings unter Abzug des Selbstbehalts und der Franchise. Andere europäische Länder garantieren hingegen einen komplett kostenlosen Zugang. Bei Kosten von 400 bis 3 500 CHF ist ein Selbstbehalt von zehn Prozent insbesondere für finanzschwache Frauen nicht unerheblich. Die Kosten der muF werden von den Krankenkassen nur teilweise übernommen und sind grösstenteils von den Paaren zu finanzieren. Dies verstärkt die sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten im Bereich der Reproduktionsmedizin, belaufen sich doch alleine die Kosten eines IVF-Zyklus auf schätzungsweise 6 000 CHF.

Über die Themen Schwangerschaftsabbruch und muF wurde in der Schweizer Öffentlichkeit besonders lebhaft debattiert. Die Frage einer Liberalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen steht auf Bundesebene seit Anfang der 1970er Jahre auf der Agenda. Damals hatten Anne-Marie Rey und die zukünftigen Gründungsmitglieder der Schweizerischen Vereinigung für Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs die «Volksinitiative für Straflosigkeit der Schwangerschaftsunterbrechung» lanciert. Verschiedene Lösungsvorschläge, die von einem Totalverbot über die Delegation der Entscheidung an die Kantone bis hin zur vollständigen Straflosigkeit reichten, wurden dem Stimmvolk vorgelegt. Es brauchte fünf Volksentscheide, bis schliesslich am 2. Juni 2002 die Fristenregelung mit 72,2 % Ja-Stimmen angenommen wurde. Die zeitgleich zur Abstimmung gestellte Gegeninitiative «für Mutter und Kind», die ein Verbot anstrebte, wurde von 81,7 % der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger abgelehnt. Die Fristenregelung ist ein politischer Kompromiss, der in der Schweiz hart erkämpft wurde. Voran gingen 30 Jahre heftiger Auseinandersetzungen zwischen den säkularen Parteien und der für Straflosigkeit plädierenden Bewegung, der Christlich-demokratischen Volkspartei, die sich für eine restriktivere, auf die Beratungspflicht fokussierte Lösung einsetzte, sowie den evangelikalen Gruppen und Lebensrechtsorganisationen, die sich für den Schutz des Embryos stark machten.

Das Thema muF erreicht die Schweiz später, wurde aber nicht weniger kontrovers diskutiert. Die erste, vom Schweizerischen Beobachter im Jahr 1985 lancierte und von der Organisation Frauen gegen Gen- und Reproduktionstechnologien unterstützte Volksinitiative steckte den Rahmen der politischen Debatte ab, die sich primär um den Schutz vor einem missbräuchlichen Einsatz der muF und die Gefahr der künftigen Entwicklung von eugenischen Praktiken drehte. 1992 verabschiedete das Wahlvolk mit grosser Mehrheit einen Gegenvorschlag zur Initiative, der den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen den missbräuchlichen Einsatz der Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie in den Mittelpunkt stellte. Obwohl sich die Ärzteschaft für eine Lockerung einsetzte, folgte das 2001 erlassene FMedG grösstenteils der restriktiven Linie des Verfassungsartikels und formulierte zusätzliche Einschränkungen und Verbote.

In jüngerer Zeit ist die Reproduktionspolitik durch zwei Volksabstimmungen wieder auf die Agenda der Bundespolitik gerückt. 2010 lancierte ein überparteiliches Komitee, das von der Schweizerischen Volkspartei und von der Lebensrechtsbewegung unterstützt wurde, die Volksinitiative «Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache». Sie zielte darauf ab, Schwangerschaftsabbrüche – abgesehen von wenigen Ausnahmefällen – von der Liste der durch die Grundversicherung abgedeckten medizinischen Leistungen zu streichen. Da die Initiative die Liberalisierung des Zugangs zu Möglichkeiten des Schwangerschaftsabbruchs indirekt infrage stellte, wurde sie von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern im Januar 2014 mit grosser Mehrheit abgelehnt. Was die muF betrifft, scheint eine Neueröffnung der Debatte über die Leihmutterschaft nicht auf der Tagesordnung zu stehen. Hingegen hat das Schweizer Wahlvolk im Juni 2016 eine Lockerung des Verbots der Präimplantationsdiagnostik entschieden. Diese Form der Diagnostik darf künftig praktiziert werden, wenn ein erhebliches Risiko einer erblich bedingten schweren Krankheit besteht, die aller Voraussicht nach vor dem 50. Lebensjahr ausbrechen würde und für deren Bekämpfung keine wirksame und zweckmässige Therapie zur Verfügung steht.

Literaturhinweise

Engeli, I. (2010). Les politiques de la reproduction: les politiques d’avortement et de procréation médicalement assistée en France et en Suisse. Paris: L’Harmattan.

Rey, A.-M. (2007). Die Erzengelmacherin: Das 30-jährige Ringen um die Fristenregelung. Zürich: Xanthippe Verlag.

Rothmayr, C. (2006). Explaining restrictive ART policies in Switzerland and Germany: similar processes – similar results? German Policy Studies, 3(4), 595–647.

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