Sozialhilfe und Gender
Frauen, behauptet ein geflügeltes Wort der feministischen Sozialpolitikforschung, seien «arm ohne Ehemann», dies vor allem dann wenn sie Kinder hätten. Denn zum einen lasse sich mit typischen Frauenlöhnen keine Familie ernähren, zum anderen seien Frauen im System der sozialen Sicherung benachteiligt, weil sich dieses am männlichen Modell der kontinuierlichen Vollzeiterwerbstätigkeit orientiere. Der beitragsunabhängigen Sozialhilfe komme unter diesen Umständen eine existenzielle Bedeutung zu. In der Tat weisen Frauen auch in der Schweiz eine höhere Armutsquote als Männer auf. In der Sozialhilfe sind beide Geschlechter insgesamt ungefähr gleich stark vertreten, aber Alleinerziehende haben das höchste Sozialhilferisiko. Für Frauen, insbesondere für alleinerziehende, hat die Sozialhilfe zudem öfter als für Männer die Funktion einer langfristigen Grundsicherung: sie sind unter den Langzeit- und Dauerbeziehenden klar übervertreten.
Seit der aktivierungspolitischen Wende ab Ende der 1990er wird von allen arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden im Erwerbsalter die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bzw. die Bereitschaft zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen erwartet. Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration werden in den SKOS-Richtlinien als Investitionen bezeichnet, die sowohl einen Gewinn für die Gesellschaft wie einen Nutzen für die Betroffenen abwerfen. Die unbezahlte, traditionell von Frauen geleistete Care-Arbeit für die Familie – die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen sowie Hausarbeit – begründet nicht per se eine Ausnahme von der Integrationspflicht. Aus einer Genderperspektive wirft die Neuausrichtung der Sozialhilfe zwei zentrale Fragen auf. Wenn erstens die Sozialhilfe so stark auf die berufliche Integration fokussiert, welcher Stellenwert kommt dann der unbezahlten Care-Arbeit in der Familie zu? Zweitens ist zu fragen, ob beide Geschlechter gleichermassen von der propagierten Förderung durch Integrationsmassnahmen profitieren.
In der Sozialhilfe bildet der gesamte Haushalt die Unterstützungseinheit. Für den Unterstützungsanspruch zählen die Einkommen aller Familienmitglieder; folglich gelten prinzipiell beide Geschlechter als potenzielle Brotverdiener. Aus der Optik der Existenzsicherung stellt Care-Arbeit vor allem ein Erwerbshindernis dar: wer Familienpflichten wahrnimmt, ist nicht flexibel für den Arbeitsmarkt verfügbar. Ein Zweiverdienermodell liegt auch dem sozialpolitischen Paradigma der Sozialinvestitionen zugrunde, auf das sich die SKOS-Richtlinien beziehen (vgl. oben). Darin spielt die gesellschaftliche Förderung von Humankapital eine herausragende Rolle. Neben der Förderung der «Beschäftigungsfähigkeit» von Erwachsenen wird deshalb viel Wert gelegt auf die Schaffung günstiger Entwicklungsbedingungen für Kinder als zukünftigem Arbeitskräftepotenzial. Nach dieser Logik müsste also immer zwischen dem Einkommens- und dem Care-Potenzial eines Haushalts abgewogen werden: sollen Eltern mehr ausser Haus arbeiten und Geld verdienen oder sich zu Hause um die Erziehung ihrer Kinder kümmern? In der jüngsten Fassung von 2017 setzen die SKOS-Richtlinien die Priorität unmissverständlich bei der Erwerbsarbeit: eine Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Integrationsmassnahme wird spätestens nach der Vollendung des ersten Lebensjahrs des jüngsten Kindes erwartet (Abschnitt C.1.3.). Während früher bei Alleinerziehenden eine Altersgrenze von drei Jahren für das jüngste Kind galt, gibt es heute für sie keine spezielle Regelung mehr. Im selben Abschnitt wird festgehalten, dass die Kosten für familienexterne Kinderbetreuung übernommen werden sollen, wenn die Eltern erwerbstätig, aktiv auf Stellensuche oder in einer Integrationsmassnahme sind. Care-Arbeit selbst berechtigt jedoch nicht zu zusätzlichen finanziellen Leistungen. So wurde in den SKOS-Richtlinien bereits 2016 die 2005 eingeführte Integrationszulage für Alleinerziehende, die wegen Betreuungsaufgaben keiner ausserhäuslichen Arbeit bzw. Integrationsmassnahme nachgehen können, wieder abgeschafft, ebenso eine Zulage für die Pflege von Angehörigen.
Empirische Studien zeigen, dass die Sozialarbeitenden in der Beratungspraxis die geschlechtsspezifische Verteilung von Erwerbsarbeit und Care ambivalent behandeln. Mit Blick auf die Ablösung eines Haushalts durch Erwerbsarbeit befürworten sie theoretisch die Erwerbstätigkeit beider Partner. Allerdings gehen sie nicht so weit, eine traditionelle Arbeitsteilung zugunsten einer Maximierung des Haushaltseinkommens bis zur letzten Konsequenz infrage zu stellen, indem z. B. die Vollzeitbeschäftigung beider Elternteile angepeilt wird oder eine Rollenumkehr, wenn die Frau bessere Erwerbs- und Einkommenschancen hätte. Vielmehr wird ein modernisiertes Ernährer-Hausfrau-Modell bevorzugt, bei dem der Mann Vollzeit und die Frau Teilzeit arbeitet und die Kinderbetreuung übernimmt. Denn grundsätzlich wird Care-Arbeit nach wie vor den Frauen zugeschrieben, folglich auch die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familie nur bei Frauen als Problem betrachtet. Wollen (alleinerziehende) Mütter schon früh wieder eine Stelle suchen oder an Massnahmen teilnehmen, werden sie manchmal unter Berufung auf das Wohl der Kinder eher gebremst als gefördert. Zusätzlich spielt dabei wohl auch ein gewisser Pragmatismus mit: angesichts von geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung im Arbeitsmarkt ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass der Mann mehr verdienen kann als die Frau, und angesichts hoher Kosten für familienexterne Kinderbetreuung rechnet es sich nicht unbedingt, wenn beide Elternteile arbeiten gehen, v. a. nicht bei tiefen Löhnen. Insofern also Frauen primär als Mütter behandelt werden und erst in zweiter Linie als Erwerbstätige, scheinen sie auch weniger gefördert zu werden. Die Datenlage zu den Integrationsmassnahmen der Sozialhilfe ist spärlich und wenig differenziert. Es zeigt sich aber, dass Frauen in den von der Sozialhilfestatistik erfassten Programmen klar untervertreten sind und das gilt besonders für ausländische Frauen.
Die Sozialhilfe als letztes Netz der sozialen Sicherung unterstützt und berät sozial besonders verwundbare Menschen in prekären Lebenssituationen und greift unmittelbar in ihre Lebensführung ein. Entsprechend zurückhaltend und reflektiert muss sie mit ihrer Macht umgehen. Für die geschlechtergerechte Ausgestaltung der Sozialhilfe bedeutet dies, dass Hindernisse für ein egalitäres Familienmodell beseitigt werden müssen, ohne Sozialhilfebeziehenden ein bestimmtes Geschlechter- und Familienmodell aufzuzwingen. Erwerbsarbeit und Care müssen als gleichwertige Beiträge zum Wohlergehen von Familie und Gesellschaft anerkannt werden. Entsprechend darf die Übernahme von Care-Arbeit nicht zu Nachteilen führen. In finanzieller Hinsicht müssen die Opportunitätskosten für entgangene Erwerbschancen mit substanziellen Zulagen kompensiert werden, und mit der Ausgestaltung von Erwerbsfreibeträgen sollen Anreize für die Erwerbstätigkeit beider Partner gesetzt werden. Überdies muss sichergestellt werden, dass Sozialhilfebeziehende mit Care-Verpflichtungen nicht von beruflicher Förderung ausgeschlossen werden, gleichzeitig aber auch, dass Frauen und Männer sich ohne Nachteile dafür entscheiden dürfen, die Betreuung von Kindern und Angehörigen selbst zu übernehmen.
Literaturhinweise
Modak, M., Messant, F. & Keller, V. (2013). Les normes d’une famille «juste» dans les interventions des assistantes et assistants sociaux de l’aide sociale publique. Nouvelles questions féministes: revue internationale francophone, 32(2), 57–72.
Nadai, E., Canonica, A. & Hauss, G. (2013). Investieren, Aktivieren, Profitieren: Berufliche Eingliederung als Frauenförderung? Olten: Hochschule für Soziale Arbeit.
Stutz, H. & Knupfer, C. (2012). Sozialhilfe. In H. Stutz & C. Knupfer (Hrsg.), Absicherung unbezahlter Care-Arbeit von Frauen und Männern. Anpassungsbedarf des Sozialstaats in Zeiten sich ändernder Arbeitsteilung (S. 99–111). Bern: Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung.