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Sozialstaat

Michelle Beyeler


Erstveröffentlicht: December 2020

Der Sozial- oder Wohlfahrtsstaat ist das institutionelle Fundament des staatlichen Handelns, das auf die Absicherung von Lebensrisiken, die Reduktion von Ungleichheit und Armut sowie die Förderung von Chancengleichheit zielt. Im Kern bedeutet Sozialstaatlichkeit, dass grundlegende Belange der privaten Wohlfahrt zum Gegenstand staatlicher Politik werden. Durch die Garantie von Ansprüchen auf Grundsicherung und weiteren Sozialrechten auf Verfassungs- und Gesetzesstufe übernimmt die Gesellschaft formal und somit ausdrücklich Verantwortung für das Wohlergehen ihrer Mitglieder.

In einem engeren Verständnis steht der Sozialstaat für eine, in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg in verschiedenen Industrieländern entwickelte neue Form des demokratischen Staates, der durch einen gezügelten Kapitalismus gesellschaftliche Integration, soziale Sicherheit und Wohlfahrt anstrebt. Gemäss Esping-Andersen basiert der Wohlfahrtsstaat auf wenigen aber zentralen politischen Entscheiden in der Mitte des 20. Jh.; erklärbar durch vorherrschende politische Kräfteverhältnisse und Sozialtheorien entwickelten sich die Sozialstaaten in den Industrieländern als Spielarten dreier unterschiedlichen Idealtypen, in denen unterschiedliche Wohlfahrtsprinzipien dominieren. Der Begriff Sozialstaat wird aber häufig auch breiter verwendet, als Überbegriff für die Sozialpolitik eines Landes, die unterschiedlich starke staatliche Interventionen mit sich bringen und auch in nicht-demokratischen Staaten auftreten kann.

Bei der Gründung des schweizerischen Bundesstaats waren die regulatorischen Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialpolitik marginal und die sozialstaatlichen Prinzipien beschränkten sich in dieser Zeit auf die Kantone mit jeweils unterschiedlichen Führsorge- und Arbeitsgesetzen. Mit der Revision der Bundesverfassung 1874 erlangte der Bund die Zuständigkeit für die Gesetzgebung im Arbeitsrecht und mit dem 1877 verabschiedeten Fabrikgesetz nahm die Schweiz im internationalen Vergleich eine Vorreiterrolle beim Arbeitnehmerschutz. Erst mit dem Aufbau der grossen Sozialversicherungen im Verlauf des 20. Jh. entsteht in der Schweiz ein Sozialstaat im engeren Sinn. Das entscheidende Fundament ist hierbei die Errichtung der Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV). Seit 1948 werden in der Schweiz AHV Renten ausbezahlt, die eine – wenn auch anfänglich sehr bescheidene – universelle staatliche Grundsicherung darstellen.

Gesellschaftspolitische Wertvorstellungen und die politischen Entscheidungsstrukturen, besonders der Föderalismus und die direkte Demokratie, verhinderten einen frühen und raschen Ausbau. Für jeden sozialpolitischen Aufgabenbereich, der durch den Bund übernommen werden sollte, musste diesem in der Verfassung die entsprechende gesetzgeberische Kompetenz übertragen werden. Der Weg zum Schweizer Sozialstaat führte somit über eine Zentralisierung der Regulierungskompetenzen in sozialpolitischen Belangen. Die dafür notwendige Verfassungsänderung erforderte jeweils die mehrheitliche Zustimmung von Volk und Ständen. Zudem hatte das Volk auch bei den Gesetzen zur Umsetzung eines Verfassungsauftrags über das fakultative Referendum ein Vetorecht. So kam es teilweise zu erheblichen Verzögerungen zwischen der Verabschiedung des Verfassungsauftrags und derjenigen der gesetzlichen Umsetzung.

Zum Zeitpunkt, zu dem im Schweizer Institutionengefüge jeweils gesamtschweizerische Sicherungssysteme und Regulierungen mehrheitsfähig waren, gab es in der Regel bereits private Versicherungen oder ausgereifte kantonale Lösungen (z. B. betriebliche Ausgleichskassen). Diese dienten dann als Basis für eine obligatorische Sozialversicherung oder für eine gesamtschweizerisch harmonisierte Sozialleistung. Der Schweizer Sozialstaat ist daher durch zwei zentrale Besonderheiten geprägt: die eigenständige Rolle der Kantone und Gemeinden in vielen sozialpolitischen Belangen einerseits und die ausgeprägte Rolle privater Organisationen bei der Abwicklung und Auszahlung staatlich festgelegter Sozialleistungen andererseits.

Die Kantone sind nicht nur mit dem Vollzug der sozialpolitischen Massnahmen des Bundes betraut, sondern sie nehmen auch in wesentlichen Bereichen der Sozialpolitik eine eigenständige sozialstaatliche Rolle ein. Diverse Kantone und teilweise auch Gemeinden entrichten spezifische bedarfsabhängige Sozialleistungen, beispielsweise Ergänzungsleistungen für Familien oder Beihilfen bei Arbeitslosigkeit oder Pflegebedürftigkeit. Zudem erheben die Kantone auch den grösseren Teil der direkten Steuern, wobei sie bei der Regelung der Bemessungsgrundlage für die kantonalen Steuern jeweils eigene sozialpolitische Prioritäten setzen können. In all diesen Bereichen und auch bei der Ausgestaltung sozialer Dienstleistungen (z. B. Kinderbetreuung, Sozialberatung, stationäre soziale Einrichtungen, Arbeitsmarktprogramme usw.) gibt es eine beträchtliche Varianz zwischen den Kantonen und teilweise auch zwischen den Gemeinden innerhalb eines Kantons. Dies führt dazu, dass Ansprüche und Regelungen in der Schweiz je nach Wohnort variieren können.

Neben den Kantonen und Gemeinden sind auch die privaten Organisationen wichtige Akteure des Sozialstaats. Dazu gehören private teilweise gewinnorientierte Unternehmen wie die Krankenkassen oder die Pensionskassen, aber auch viele Stiftungen und Vereine, wie zum Beispiel die Pro Gesellschaften, die mit staatlichem Leistungsauftrag Sozialberatungsleistungen übernehmen oder auch Not- oder Sozialhilfe auszahlen. Die Rolle der Stiftungen und Vereine ist derart wichtig, dass deren Leistungen in die Gesamtrechnung der Sozialen Sicherheit (GRSS) und in die international vergleichenden Sozialstatistiken einfliessen.

Die Neuausrichtung des Sozialstaats auf Aktivierung und soziale Investitionen ist mit einer zunehmenden Bedeutung sozialer Dienstleistungen verbunden. Da diese zum grossen Teil in der Zuständigkeit der Gemeinden oder Kantone sind oder an nicht-staatliche Organisationen ausgelagert werden, wird die Koordination und Abstimmung der verschiedenen Leistungen über die verschiedenen Regierungsebenen und beteiligten Akteuren hinweg immer wichtiger, aber auch immer komplexer. Gleichzeitig ist es schwierig, dem Bundesstaat neue Kompetenzen in diesen Bereichen zu übertragen, wie der 2013 am Ständemehr gescheiterte «Familienartikel» illustriert.

Die sozialstaatliche Ausrichtung der Schweiz, die auf Verfassungsebene in verschiedenen Sozialzielen und Förderaufträgen zum Ausdruck kommt, ist in ihren Grundzügen kaum bestritten. Besonders die Sozialversicherungen haben einen starken Rückhalt in der Bevölkerung. Durch den Strukturwandel des Arbeitsmarkts und den gesellschaftlichen Wandel ganz allgemein verändern sich die Rahmenbedingungen des Sozialstaats. Reformvorhaben zur Sicherung der Altersrenten im Zuge des demografischen Wandels sowie zur Absicherung neuer sozialer Risiken wie Scheidung oder Arbeitslosigkeit als Folge der De-Industrialisierung und des globalisierungsbedingten Arbeitsmarktdrucks sind Gegenstand weitreichender sozialpolitischer Auseinandersetzungen. Nicht immer gelingt es mehrheitsfähige Kompromisse zu finden. Am ehesten vom sozialstaatlichen Umbau betroffen sind die schwächsten gesellschaftlichen Gruppen wie Beziehende von Sozialhilfe und Invalidenrenten sowie Langzeitarbeitslose, die mit Leistungseinbussen und insbesondere einer Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen konfrontiert sind.

Literaturhinweise

Kaufmann, F.-X. (1997). Herausforderungen des Sozialstaates. Frankfurt a.M.: Suhrkamp.

Möckli, S. (2012). Den schweizerischen Sozialstaat verstehen: Sozialgeschichte, Sozialphilosophie, Sozialpolitik. Glarus: Rüegger.

Moser, J. (2008). Der schweizerische Wohlfahrtsstaat: Zum Ausbau des sozialen Sicherungssystems 1975–2005. Frankfurt a.M.: Campus.

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