Wörterbuch durchsuchen

Sozialversicherungsrecht

Eva Slavik


Erstveröffentlicht: December 2020

Die Absicherung der Bevölkerung gegen die wirtschaftlichen Folgen von sozialen Risiken wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter, Invalidität als Aufgabe des Staates gelangte in der Schweiz auch unter dem Einfluss der Entwicklungen im benachbarten Deutschland seit der Industrialisierung im 19. Jh. und der damit verbundenen sozialen Missstände ins politische Bewusstsein. Das Sozialversicherungsrecht als ein Kernmerkmal der Sozialstaatlichkeit ist daher ein eher junges Rechtsgebiet. Das Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) ist der erste sozialversicherungsrechtliche Erlass auf Bundesebene und steht seit 1901 in Kraft. Seit Mitte des letzten Jahrhunderts wurden nach und nach die folgenden elf Bundesgesetze erlassen, welche die Grundlage für die einzelnen Sozialversicherungszweige bilden: Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und HinterlassenenversicherungBundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die InvalidenversicherungBundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und InvalidenversicherungBundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die KrankenversicherungBundesgesetz vom 20. März 1981 über die UnfallversicherungBundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz; seit 1. Juli 2005: Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei MutterschaftBundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der LandwirtschaftBundesgesetz vom 24. März 2006 über die FamilienzulagenBundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung

In diesen Bundesgesetzen ist die Absicherung je unterschiedlich definierter Versichertenkreise mittels verschiedener Leistungen (wie Sachleistungen, Taggelder, Renten, Abfindungen, Bedarfsleistungen und Monatsgelder) beim Eintritt eines der folgenden sozialen Risiken geregelt, wobei gewisse Risiken durch mehrere Sozialversicherungen abgedeckt werden: Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Familienlasten, Mutterschaft, Erwerbsausfall wegen Militär-, Zivilschutz-, oder Zivildienst, Alter, Tod des Versorgers, Invalidität und fehlende Existenzmittel.

Die einzelnen Zweige sind je verschieden organisiert und finanziert und weisen auch im Leistungsbereich jeweils oft historisch bedingte unterschiedliche Eigenheiten auf.

Das Sozialversicherungsrecht bildet in der Schweiz somit kein in sich geschlossenes, kohärentes Rechtsgebiet nach einem einheitlichen Konzept. Vielmehr sind die einzelnen Versicherungszweige in jahre- bis jahrzehntelanger Entwicklung entstanden – stets beeinflusst durch die jeweiligen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. Auch die Weiterentwicklung und Revision einzelner Teilgebiete sind diesen Mechanismen unterworfen und widerspiegeln den jeweiligen Zeitgeist.

Gerade diese Zersplitterung des Sozialversicherungsrechts bildet in der Praxis für die mit dem Rechtsgebiet befassten Personen eine grosse Herausforderung. Einerseits stellen sich für Versicherungsträger und Behörden Schwierigkeiten beim Vollzug der Gesetze, anderseits ist es den einzelnen Leistungsansprechern oft nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob und welche Ansprüche ihnen jeweils zustehen und welche Pflichten sie diesbezüglich treffen.

Verspürt beispielsweise eine versicherte Person beim Joggen im Wald Schmerzen im Knie und sucht daraufhin den Arzt auf, ist nicht auf Anhieb klar, wer für die finanziellen Folgen dieses Gesundheitsschadens aufkommen wird. Je nachdem, ob die betroffene Person erwerbstätig und damit obligatorisch in der Unfallversicherung (UV) versichert ist und ob rechtlich gesehen ein versichertes Unfallereignis vorliegt, ist die UV für die Übernahme der Heilbehandlungskosten und bei Arbeitsunfähigkeit allenfalls für die Entrichtung von Taggeldern zuständig. Ansonsten übernimmt die Krankenversicherung des Verletzten die Behandlungskosten unter Berücksichtigung von Franchise und Selbstbehalt. Eine obligatorische Krankentaggeldversicherung gibt es in der Schweiz nicht. Gegebenenfalls trifft den Arbeitgeber eine Lohnfortzahlungspflicht oder werden Beträge aus der freiwilligen Krankentaggeldversicherung entrichtet. Noch komplizierter gestaltet sich die Situation, wenn eine versicherte Person einen derartigen Gesundheitsschaden erleidet, dass sie erwerbsunfähig wird oder den Haushalt nicht mehr bewältigen kann und Invalidenrenten beanspruchen muss. Je nachdem, in welchen Versicherungen sie versichert ist, fallen Invalidenrenten der Invalidenversicherung (IV), der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BV), der Unfallversicherung (UV) oder gar der Militärversicherung (MV) in Betracht. Ferner ist die IV hauptzuständig für die berufliche Eingliederung der invaliden Person; daneben kennen aber auch die Unfall- und Militärversicherung ein gewisses Eingliederungsmanagement. Bei der beruflichen Integration ergeben sich zudem weitere Abgrenzungsfragen, wenn es für die betroffene Person nicht nur aufgrund eines Gesundheitsschadens, sondern auch wegen sozialer Probleme (z. B. fehlende Sprach- und Fachkenntnisse) erschwert ist, ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu erzielen und allenfalls auch ein Bezug von Sozialhilfegeldern zur Diskussion steht.

Diverse Mehrfachzuständigkeiten mit je eigenen Regelungen der jeweiligen Leistungsarten in den Einzelgesetzen und mit Berührungspunkten zu anderen Einrichtungen der Sozialen Sicherheit erfordern in der Praxis einen erheblichen Koordinationsaufwand. Um wenigstens das verzettelte Sozialversicherungsrecht einigermassen zu koordinieren und zu harmonisieren wurde am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft gesetzt. Es regelt unter Vorbehalt von diversen Ausnahmen verschiedene Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts, legt ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren und die Rechtspflege fest, stimmt die Leistungen aufeinander ab und ordnet den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte. Das ATSG ist auf alle Sozialversicherungszweige mit Ausnahme der obligatorischen beruflichen Vorsorge anwendbar. Ferner wird in den jeweiligen Einzelgesetzen bestimmt, ob ganze Bereiche eines Einzelgesetzes von der Anwendung des ATSG ausgenommen sind oder ob jeweils von einzelnen Bestimmungen des ATSG abgewichen wird.

Für die Beantwortung von sozialversicherungsrechtlichen Fragen sind in der Praxis neben den jeweiligen Bundesgesetzen stets auch die bundesrätlichen Verordnungen zu den Einzelgesetzen sowie eine Vielzahl von Verwaltungsweisungen zu konsultieren. Für Fragestellungen im Bereich der Arbeitsmigration sind schliesslich insbesondere in den Sozialversicherungsbereichen der AHV, IV und UV die bilateralen Abkommen über die Soziale Sicherheit zu beachten, welche die Schweiz mit den Staaten der EU und der EFTA und weiteren Staaten abgeschlossen hat.

Möchte eine versicherte Person eine bestimmte Leistung beantragen, muss sie diesen Anspruch beim jeweils zuständigen Träger des jeweiligen Versicherungszweigs (z. B. Krankenkasse, IV-Stelle, Arbeitslosenkasse usw.) geltend machen; der Versicherungsträger entscheidet anschliessend mittels Verfügung über den Anspruch. Die Verfügung kann dann mit Beschwerde an das zuständige kantonale Sozialversicherungsgericht angefochten werden. Das Verfahren ist in den Grundzügen für fast alle Zweige einheitlich im ATSG geregelt und grundsätzlich kostenlos. Eine Kostenpflicht besteht einzig für IV-Leistungen. Schliesslich ist ein Weiterzug eines kantonalen Urteils an das Bundesgericht möglich.

Literaturhinweise

Greber, P.-Y., Kahil-Wolff, B., Frésard-Fellay, G., Molo, R. & Perrenoud, S. (2010/2015). Droit suisse de la sécurité sociale (2 vols). Berne: Stämpfli.

Locher, T. & Gächter, T. (2014). Grundriss des Sozialversicherungsrechts (4., vollst. überarb. Aufl.). Bern: Stämpfli.

Scartazzini, G. & Hürzeler, M. (2012). Bundessozialversicherungsrecht (4., vollst. überarb. und erw. Aufl.). Basel: Helbing Lichtenhahn.

nach oben