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Steuerregime

Samuele Vorpe, Kelly Scapozza

Originalversion in italienischer Sprache


Erstveröffentlicht: December 2020

Eine erste und wichtige Rechtfertigung für das Erheben von Steuern liegt darin, dass der Staat seine Ausgaben finanzieren muss. Gemäss der Bundesverfassung sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieses Prinzip spiegelt sich hinsichtlich der Steuern in den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wider. Um Diskriminierung und Privilegien auszuschliessen, müssen alle Personen und Personengruppen nach denselben gesetzlichen Bestimmungen besteuert werden (Allgemeinheitsprinzip). Ausserdem sind alle Personen oder Gruppen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise zu besteuern, während Ungleichheiten in den Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlicher Steuerbelastung führen müssen (Gleichmässigkeitsprinzip). Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit wird dadurch gewahrt, dass jede Person oder Personengruppe gemäss «ihren Fähigkeiten» – und damit unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation und im Verhältnis zu ihren Mitteln – zur Deckung der Staatsausgaben beiträgt. In der Schweiz gilt dieser Grundsatz für die vom Bund und den Kantonen erhobenen direkten Steuern.

Im Steuerrecht stellt das Einkommen den wichtigsten Indikator für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dar. Nebst dem Einkommen gelten auch das Vermögen und die Vermögenszunahme als direkte Indikatoren für die Leistungsfähigkeit. Hervorzuheben ist allerdings, dass ein Mindesteinkommen kein Indikator der Leistungsfähigkeit ist, da dies im Widerspruch zu den Bestimmungen der Verfassung stünde, wonach alle Personen, die sich in einer Notsituation befinden und nicht in der Lage sind, für sich zu sorgen, ein Anrecht auf Unterstützung und die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel haben. Gemäss dem Bundesgericht muss die Steuergesetzgebung zwar nicht unbedingt auf die Besteuerung des Existenzminimums verzichten, doch ist sicherzustellen, dass das Recht der Steuerpflichtigen auf Existenzsicherung nicht verletzt wird. Zu diesem Zweck können verschiedene Instrumente eingesetzt werden, dazu zählen nebst der Festsetzung der Steuersätze und der Gewährung bestimmter Freibeträge und Steuerabzüge insbesondere auch punktuelle Steuerbefreiungen für bedürftige Menschen.

Hinsichtlich der direkten Steuern hält das Bundesgericht fest, dass die Steuersätze so auszugestalten sind, dass nicht nur die Grundrechte der Eigentumsgarantie und der wirtschaftlichen Freiheit gewahrt, sondern im Sinne der Verteilungsgerechtigkeit auch soziale Anforderungen erfüllt werden. Diese Sichtweise entspricht der geltenden Auslegung der Rechtsordnung, wonach im Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit rechtliche, soziale und wirtschaftliche Erwägungen zusammenlaufen. Laut dem Bundesgericht ist Steuergerechtigkeit in erster Linie eine Frage der ausgleichenden Gerechtigkeit, das heisst einer angemessenen Lastenverteilung und Anerkennung des Bedarfs unter den Mitgliedern der Gemeinschaft. Die Förderung des gemeinsamen Wohls und die weitestmögliche Gewährleistung der Chancengleichheit für alle Bürgerinnen und Bürger sind soziale Ziele, die in den Verantwortungsbereich des Staats fallen. Aus diesem Grund hat die Bundesverfassung ein Steuerkonzept gewählt, das die Umverteilung fördert.

Um die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen vergleichen zu können, ist eine objektive Vergleichsbasis erforderlich. Ausgehend vom System der Besteuerung des Gesamtreineinkommens hat die Bundesgesetzgebung Einkommen und Vermögen als Kriterien für die Besteuerung von Privatpersonen gewählt. Da alle Personen nach diesen beiden Kriterien besteuert werden, ist die Gleichbehandlung formal zwar sichergestellt, jedoch muss auch die individuelle wirtschaftliche Situation der Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Denn es wäre falsch, gleiches Einkommen gleich zu besteuern, wenn Steuerpflichtige sich in unterschiedlichen persönlichen und sozialen Situa­tionen befinden. Sozialabzüge (Abzüge für Personen, die von den Steuerpflichtigen unterhalten werden, minderjährige Kinder, Kinder in Ausbildung, unterstützungsbedürftige Personen usw.) und unterschiedliche Steuersätze (Verheiratete in gemeinsamem Haushalt, Einelternfamilien, alleinlebende Steuerpflichtige usw.) zielen darauf ab, die Steuerlast gemäss dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit so weit wie möglich an die individuelle Situation der Steuerpflichtigen anzupassen. Die Einteilung in Kategorien und die Anwendung von Pauschalabzügen ist dabei unvermeidlich, denn aus praktischen Gründen ist es offenkundig nicht möglich, jeden Fall einzeln zu beurteilen.

Die Progression der Steuersätze darf nicht zu einer übermässigen Steuerbelastung führen. Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit setzt der Gesetzgebung eine Obergrenze von theoretisch 100 %, doch das Verbot der konfiskatorischen Besteuerung senkt diese Limite auf einen deutlich tieferen Wert. Ab einem bestimmten Schwellenwert muss die Progression gestoppt werden, indem Höchstwerte für den Grenzsteuersatz und den Durchschnittssteuersatz festgelegt werden. Die Festlegung dieser Grenze ist eine rein politische Entscheidung.

Hinsichtlich der direkten Steuern auf Einkommen und Vermögen natürlicher Personen sowie auf Gewinn und Kapital juristischer Personen sind die Kantone verpflichtet, ihr Steuerrecht in verschiedenen Punkten (steuerpflichtige Subjekte, Berechnungsperioden, Verfahren, Strafbestimmungen usw.) einheitlich zu gestalten. Die Steuertabellen, -sätze und -freibeträge können sie hingegen frei wählen, wobei sie allerdings die Grundrechte gewähren müssen, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung und die davon abgeleiteten steuerlichen Prinzipien wie den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Dieser Handlungsspielraum, der auf dem Schweizer Föderalismus beruht, führt zum Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen, die sich bemühen, durch besonders günstige Steuersätze oder -tabellen wohlhabende Steuerzahler und zusätzliche Unternehmen anzulocken.

In diesem Zusammenhang haben sich einige Schweizer Kantone für die Flat Rate Tax (Einheitssteuer) entschieden, die anstelle eines progressiven Steuersatzes einen festen Grenzsatz in Verbindung mit einem bedeutenden Steuerabzug vorsieht. Obwohl die meisten Fachleute die Flat Rate Tax als verträglich mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit einschätzen, weil die Steuerbelastung überproportional zum Einkommensanstieg wächst, wirft dieses System doch Fragen der Steuergerechtigkeit auf. Grund dafür ist, dass diese Besteuerung durch eine «gebremste» Progression gekennzeichnet ist, welche die reichsten Klassen begünstigt und den Grundsatz der Umverteilung des Vermögens untergräbt.

Die Finanzkraft der 26 Kantone unterscheidet sich erheblich aufgrund ihrer geografischen Lage, der ungleichen wirtschaftlichen Entwicklung und weiterer Faktoren, die zu Unterschieden im Steuersubstrat geführt haben. Um diese Diskrepanzen zu verringern und eine gewisse Solidarität zwischen den Kantonen sicherzustellen, wurden Systeme des Finanzausgleichs und des Lastenausgleichs geschaffen. Der Ressourcenausgleich unterscheidet zwischen Kantonen mit hohem und niedrigem Potenzial. Ressourcenschwache Kantone erhalten finanzielle Beiträge von den bessergestellten Kantonen (horizontaler Ausgleich) und vom Bund (vertikaler Ausgleich), über die sie frei verfügen können. Zudem zahlt der Bund Beiträge an die Kantone, die aufgrund ihrer geografischen oder soziodemografischen Besonderheiten höhere Kosten zu tragen haben.

Literaturhinweise

Oberson, X. (2012). Droit fiscal suisse (4e éd. entièrement rev. et augm.). Bâle: Helbing Lichtenhahn.

Pedroli, A. (2008). Non solo aliquote: le imposte fra etica, giustizia e concorrenza fiscale. Rivista ticinese di diritto, 1, 11–53.

Yersin, D. (1992). L’égalité de traitement en droit fiscal. Zeitschrift für Schweizerisches Recht, 111(2), 145–297.

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