Strafverfahren
Originalversion in französischer Sprache
Das Strafverfahren gründet auf einer Sammlung von Vorschriften, welche die Abläufe regeln und die verschiedenen beteiligten Institutionen auf eine rechtliche Grundlage stellen. Diese Vorschriften beantworten eine Reihe von Fragen: Wann und auf welche Weise dürfen die Ordnungskräfte eingreifen? Über welche Kompetenzen verfügen sie? Welche Rechte haben Personen, die von der Polizei oder den Justizorganen verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben? Welche Stellen dürfen ein Strafverfahren leiten, einschliesslich der Vernehmung von Verdächtigen oder Zeuginnen/Zeugen, der Durchführung von Durchsuchungen, der Beschlagnahmung von Gegenständen, der Anordnung von Telefonabhörungen, der Abnahme von Fingerabdrücken oder DNA-Proben usw.? Vor welchen verschiedenen Rechtsinstanzen wird eine Strafsache verhandelt? Wie wird das Urteil gefällt, und über welche Rechtsmittel verfügen die Verurteilten beziehungsweise die Geschädigten, wenn sich Letztere als Privatklägerschaft konstituiert haben?
Das Strafverfahren stellt sicher, dass alle Personen, die verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben, oder die deren Opfer geworden sind, gleichbehandelt werden. Dies betrifft uns alle, da wir alle eines Tages Verdächtigte, Opfer oder Zeuginnen/Zeugen einer Straftat werden könnten und uns in diesem Fall Fragen wie das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Aussageverweigerung gegen Angehörige oder das Recht auf Nichtteilnahme eines Opfers an einer Gerichtsverhandlung direkt betreffen würden. Das Strafverfahren ermöglicht es nicht nur, die Täterschaft anzuklagen, sondern auch zu Unrecht verdächtigte Personen zu entlasten, die Durchführung von Anhörungen zu regeln und die Rolle von Geschädigten, Klägerschaft und Opfern im Strafverfahren zu definieren. Kurz zusammengefasst enthält die Strafprozessordnung Garantien, die für alle Personen gelten, welche – in der einen oder anderen Eigenschaft und zu Recht oder zu Unrecht – in ein Strafverfahren verwickelt werden können.
Selbst nach der Vereinheitlichung des materiellen Strafrechts 1942 bestanden in der Schweiz bis Ende 2010 zunächst 25, ab der Gründung des Kantons Jura sogar 26 verschiedene kantonale Strafprozessordnungen nebeneinander. Die landesweite Vereinheitlichung erfolgte am 1. Januar 2011, als die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft trat.
Vor jedem Strafverfahren muss die Gesellschaft festgelegt haben, welche Handlungen als Straftaten gelten sollen. Daher erlässt die Gesetzgebung – da wir in einem demokratischen Staat leben, sind das letztlich wir alle – regelmässig neue Strafgesetze in der Absicht, soziale Probleme zu lösen, deren Ursachen oft unklar sind, von denen man aber zu wissen glaubt, wie sie sich wirksam bekämpfen lassen. Neue Verhaltensformen zu kriminalisieren, vermittelt ein gutes Gewissen und das Gefühl, etwas in den Griff zu bekommen, obschon in Wirklichkeit jede Kriminalisierung als Eingeständnis sozialpolitischen Scheiterns betrachtet werden könnte. Wir kriminalisieren ein Problem, wenn andere Mittel zur Lösung versagt haben. So ist beispielsweise der Konsum von Betäubungsmitteln kein strafrechtliches Problem, sondern ein von der Politik katastrophal behandeltes Problem des öffentlichen Gesundheitswesens. Und der Strassenverkehr müsste nicht kriminalisiert werden, wenn endlich angemessene Präventionsmassnahmen (zum Beispiel Verhinderung von Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Alkohol am Steuer durch technische Massnahmen) umgesetzt würden.
Das Strafrecht entwickelt sich weiter, indem einerseits eine Vielzahl von «überholten» Verboten (wie Unzucht, Konkubinat, Homosexualität, Abtreibung, Prostitution usw.) aufgehoben und gleichzeitig zahlreiche neue Kriminalisierungen (wie der Missbrauch von Bankkarten, die unbefugte Beschaffung oder Beschädigung von Computerdaten, der betrügerische Missbrauch von Computern, die Geldwäscherei usw.) eingeführt werden. Welcher dieser beiden Trends dominiert, ist nicht leicht abzuschätzen. Gemäss einschlägiger Literatur betreffen mehr Änderungen im Strafrecht die Einführung neuer Verbote als die Aufhebung bisheriger Straftatbestände. Es scheint sich dabei um eine langfristige Entwicklung zu handeln, in der über mehrere Jahrhunderte hinweg immer neue Situationen entstanden sind, welche die Rechtsgüter Dritter gefährden. Solange es kein Papier gab, war es nicht nötig, Gesetze über Urkundenfälschung zu erlassen, und vor dem Aufkommen der neuen Technologien wäre es niemandem in den Sinn gekommen, bestimmte Verhaltensweisen, die sich aus ihrer Verwendung ergeben, zu kriminalisieren. Ebenso wären Gefährdungsstraftaten (das heisst Straftaten, die eine konkrete oder abstrakte Gefährdung Dritter darstellen) vor einigen Jahrhunderten undenkbar gewesen. Erst nach der industriellen Revolution wurden derartige Straftaten aufgrund der Zunahme «gefährlicher» Situationen nötig.
Wir leben also in einer Zeit, in der die Anzahl der Strafverfahren laufend zunimmt, und die Gesetzgebung musste Wege finden, die wachsende Flut von Fällen zu bewältigen. Nebst dem ordentlichen Strafverfahren, das mit der Feststellung einer Straftat beginnt und nach der Untersuchung, dem Gerichtsverfahren und allenfalls der Berufung an höhere Gerichte mit dem Inkrafttreten eines vollstreckbaren Urteils endet, wurde deshalb ein verkürztes Verfahren geschaffen: das Strafbefehlsverfahren. In diesem besonderen Verfahren kann die Staatsanwaltschaft einen Urteilsvorschlag erlassen, den die beschuldigte Person, wenn sie nicht innerhalb von 10 Tagen Einspruch erhebt, als Schuldeingeständnis und Strafe akzeptiert. Falls die beschuldigte Person Einspruch gegen den Strafbefehl erhebt, wird das Strafverfahren dort fortgesetzt, wo es unterbrochen wurde und gegebenenfalls bis zum Urteil einer unabhängigen richterlichen Behörde weitergeführt. Heute wird in mehr als 90 % der Strafsachen das Strafbefehlsverfahren angewendet, während das sogenannte «ordentliche» Verfahren nur in weniger als 10 % der Fälle Anwendung findet. Diese Massenabfertigung ist zwar angesichts der Flut von Fällen unvermeidbar, hat jedoch eine gewisse Entpersönlichung des Strafverfahrens zur Folge, die im Gegensatz zum Prinzip der individualisierten Strafe steht, das heisst zur Berücksichtigung der Einzigartigkeit der Umstände jeder Straftat sowie des Lebenslaufs und der Persönlichkeit der Täterschaft. Dass nur relativ wenig Zeit für den Einspruch gegen den Strafbefehl zur Verfügung steht, schafft ausserdem Probleme insbesondere für verletzliche Personen, welche die Folgen des Verfahrens nicht immer verstehen.
Literaturhinweise
Jeanneret, Y. & Kuhn, A. (2018). Précis de procédure pénale (2e éd.). Berne: Stämpfli.Kuhn, A. (2008). Procédure pénale unifiée: reformatio in pejus aut in melius? Charmey: Les Editions de l’Hèbe.
Piquerez, G. & Macaluso, A. (2011). Procédure pénale suisse (3e éd. entièrement refondue et mise à jour en référence au CPP suisse). Genève: Schulthess.