Wörterbuch durchsuchen

Gerechtigkeit (soziale)

Peter A. Schmid


Erstveröffentlicht: December 2020

Die Frage nach der Gerechtigkeit spielt in der sozialphilosophischen und sozialpolitischen Debatte seit alters her eine grosse Rolle. Als zentraler moralischer Massstab bezeichnet Gerechtigkeit dabei einerseits die auf den Einzelnen bzw. die Einzelne bezogene Tugend gerecht zu handeln, anderseits ist die Idee der Gerechtigkeit aber auch ein Kriterium zur Beurteilung der Legitimität von gesellschaftlichen Verhältnissen und Institutionen. In Hinblick auf die rechtliche Ordnung wird die Gerechtigkeit primär als Gleichheit verstanden und bezeichnet damit das formale Prinzip der gleichen Rechte von Menschen. Gerechtigkeit ist in diesem Sinn das unbestrittene und vernünftige Prinzip der Verfahrensgerechtigkeit, d. h. das Prinzip, gleiche Fälle gleich zu behandeln.

Diesem formalen Grundsatz tritt in der Mo­derne ein materialer Gerechtigkeits­begriff an die Seite, nämlich die Verteilungsgerechtigkeit als ein Grundprinzip des sozialen Rechtsstaates, wie er sich seit dem späten 19. Jh. entw­ickelt hat. Die soziale Gerechtigkeit als Verfassungsprinzip ordnet dem Staat die Verantwortung für den Zustand und die Entwicklung der Gesellschaft sowie für die soziale Lage der Gesellschaftsmitglieder zu. Diese Konzeption der Gerechtigkeit leitet sich von der ausgleichenden (distributiven) Gerechtigkeit her.

Gerechtigkeitsüberlegungen spielen in den aktuellen sozialpolitischen Diskussionen um die Weiterentwicklung des Sozialstaates eine zentrale Rolle, denn der moderne Sozialstaat kann als eine Institution verstanden werden, die die sozialen Defizite, die das ökonomische System erzeugen, aufgrund von Gerechtigkeitskonzeptionen durch wohlfahrtsstaatliche Arrangements kompensiert. Das Ziel dieser wohlfahrtsstaatlichen Kompensation ist neben der Herstellung einer gerechten Verteilung der materiellen und immateriellen Güter vor allem die Befriedigung menschlicher Grundbedürfnisse und die Ermöglichung einer selbstbestimmten und würdevollen Lebensführung. Obwohl umstritten ist, wie diese Vorstellung einer gerechten Verteilung konkret auszugestalten ist, eignet sich der Begriff der Gerechtigkeit in einem hohen Masse dazu, diese Anliegen im gesellschaftlichen Diskurs über das Soziale deutlich zu machen.

Die ausgleichende Gerechtigkeit, die von der Maxime ausgeht, dass jeder Person das ihr Gebührende zuzuteilen sei, zeitigt nun unmittelbare Probleme, da nicht ohne weiteres bestimmt werden kann, worin das jeweils Gebührende und Angemessene zu bestehen hat. Der Begriff der sozialen Gerechtigkeit hängt letztlich von bestimmten gesellschaftlichen Vorstellungen und von theoretischen Überlegungen zur Gerechtigkeit ab. Gerechtigkeit ist in diesem Sinne kein fixer Bezugspunkt, sondern vielmehr ein regulatives Prinzip, von dem her die konkrete Verteilung von Gütern und Chancen in einem Staat kritisch betrachtet werden kann.

In der modernen Diskussion lassen sich vielfältige und teilweise recht unterschiedliche Konzeptionen von Gerechtigkeit ausmachen. Eine der wirkmächtigsten Theorien der Gerechtigkeit hat aber sicherlich John Rawls 1971 mit seinem Werk A Theory of Justice vorgelegt. Dabei unterscheidet Rawls zwei Ebenen, auf denen nach Gerechtigkeit gefragt werden kann. Das oberste und erste Gerechtigkeitsprinzip ist für ihn ganz in der Tradition von Immanuel Kant das Prinzip der grössten und gleichen Freiheit. Der erste Grundsatz regelt die Gleichverteilung der Grundfreiheiten in einer Gesellschaft. Alle Menschen haben dabei gleiche Rechte auf persönliche Freiheiten. Bei diesen Grundfreiheiten ist Gerechtigkeit als Gleichverteilung zu verstehen. Auf einer zweiten Ebene stellt sich Rawls die Frage, wie diese gleichen Grundfreiheiten mit der materialen Ungleichheit in der Gesellschaft zu vereinbaren sind. Dabei zeigt sich, dass Ungleichheiten, die sich aus Unterschieden der sozialen und wirtschaftlichen Situation der Subjekte ergeben, nicht prinzipiell ungerecht sind, da Gerechtigkeit als Gleichheit bzw. Gleichverteilung im Bereich der Grundfreiheiten anzusiedeln ist. Im wirtschaftlichen und sozialen Raum ist Ungleichheit möglich. Um gerecht zu sein, muss diese Ungleichheit für Rawls aber zwei Bedingungen erfüllen. Einerseits muss trotz Ungleichheit Chancengleichheit gelten, andererseits muss die Ungleichverteilung sich zum Vorteil der am schlechtest gestellten auswirken.

Entscheidend an diesem formalen Ansatz ist, dass er faktische, materielle Ungleichheit auch unter dem Aspekt der Gerechtigkeit legitimieren kann. Das ist vielfach kritisiert worden. So etwa von Amartya Sen oder von Martha Nussbaum, die beide deutlich machen, dass der vertragstheoretische Ansatz von Rawls der Frage nach den Verwirklichungschancen von Freiheitsrechten zu wenig Beachtung schenkt. Mit ihrem Ansatz der Entwicklungs- und Verwirklichungschancen (capabilities) trägt Nussbaum den sehr unterschiedlichen Bedürfnissen der Menschen Rechnung, thematisiert die Fragen der internationalen Verteilgerechtigkeit und berücksichtigt die spezifische Situation von Menschen mit einer Beeinträchtigung. Damit entwirft Nussbaum eine auf die unterschiedlichen menschlichen Bedürfnisse ausgerichtete Konzeption der Bedarfsgerechtigkeit, die in der sozialpolitischen Debatte um die Ausgestaltung der sozialen Sicherungssysteme eine wichtige Rolle spielt.

In Hinblick auf die sozialen Sicherungssysteme ergeben sich aus diesen Gerechtig­keitsüberlegungen drei zentrale Gerech­tig­keitsforderungen. Erstens muss die Verfah­rens­gerechtigkeit, also das Prinzip Gleich­behand­lung von gleichen ­Problemlagen, ein­gehalten werden. Zweitens gilt es die Bedarfsgerechtigkeit zu beachten. Hier geht es darum, jene Bedürfnisse zu erkennen und zu sichern, die Menschen brauchen, um in Würde leben zu können. Drittens schliesslich muss auch die Leistungsgerechtigkeit angemessen berücksichtigen werden. Während Verfahrens- und Bedarfsgerechtigkeit unabhängig von der individuellen Leistungsbereitschaft der Bezügerinnen und Bezüger von sozialen Leistungen ausgeht, kann bei der Leistungsgerechtigkeit dieser Aspekt in Rechnung gestellt werden, denn nicht nur die Bedürftigkeit, sondern auch die Leistungsbereitschaft bzw. die konkrete Leistung können einen Anspruch begründen.

In der gegenwärtigen Debatte um den aktivierenden Sozialstaat zeigt sich auch in der Schweiz zunehmend eine Verschiebung von der Bedürfnisgerechtigkeit zur Leistungsgerechtigkeit. Mehr und mehr wird die Unterstützung von Notleidenden abhängig von deren Gegenleistungswillen. Sozialpolitisch ist diese Verschiebung fatal, insofern der Leistungsgedanke die Bedürfnisgerechtigkeit in Frage stellt und die Unterstützung für eine menschenwürdige Existenz von der Willfährigkeit der Bedürftigen abhängig macht. Es steht zu befürchten, dass diese negativen Auswirkungen prinzipielle Gründe haben, insofern sich durch den Leistungsgedanke eine Unterscheidung und Hierarchisierung der Empfängerinnen und Empfänger von Unterstützungsleistungen in die Debatte einschleicht, die dem Sozialstaat nicht angemessen ist. In Hinblick auf das primäre Ziel des Sozialstaates, nämlich den Menschen, die Unterstützung brauchen, das zu geben, was ihnen zusteht, damit sie ein würdevolles und selbstbestimmtes Leben führen können, ist der Leistungsgedanke in Schranken zu weisen. Leistung darf und soll eine Rolle spielen, aber nur als Anreiz und nicht als Sanktionsmittel und nur unter strikter Berücksichtigung der primären Bedürfnisgerechtigkeit.

Literaturhinweise

Höffe, O. (2015). Gerechtigkeit: Eine philosophische Einführung (5., durchgesehene Aufl.). München: Beck.

Nussbaum, M. (2006). Frontiers of justice: disability, nationality, species membership. Cambridge: The Belknap Press.

Sen, A. (2009). The idea of justice. Cambridge: Harvard University Press.

nach oben