Wörterbuch durchsuchen

Jugendstraf- und -massnahmenvollzug

Géraldine Bugnon

Originalversion in französischer Sprache


Erstveröffentlicht: December 2020

Der Jugendstraf- und -massnahmenvollzug setzt Entscheide des Jugendgerichts um, die nach der Begehung von Straftaten durch Minderjährige (in der Schweiz 10- bis 18-Jährige) im Strafverfahren gefällt wurden. Die Jugendgerichte der Schweiz verfügen über zwei Typen von Instrumenten, um eine Straftat zu ahnden: die sogenannten Schutzmassnahmen (Aufsicht, persönliche Betreuung, ambulante Behandlung und Unterbringung in Erziehungseinrichtungen) und die Strafen (Verweis, persönliche Leistung, Busse und Freiheitsentzug). Schutzmassnahmen sind weit seltener als Strafen. Unter den Strafen wird am häufigsten die persönliche Leistung verhängt, während Freiheitsstrafen nur einen sehr geringen Teil aller verhängten Strafen ausmachen. Seit Mitte des 20. Jh. wurde die Platzierung in geschlossenen Einrichtungen zunehmend durch begleitende Massnahmen im offenen Vollzug abgelöst. Die persönliche Betreuung ist heute die häufigste Schutzmassnahme.

Bis zum Ende des 19. Jh. galt dasselbe Strafrechtssystem für alle Personen, die gegen das Strafrecht verstiessen, sowohl für Minderjährige als auch für Erwachsene. Das von der Medizin und der Psychologie schrittweise entwickelte Bild des Kindes als eines «Wesens im Entwicklungszustand», das im Vergleich zum Erwachsenen formbarer, aber auch verletzlicher und nur bedingt verantwortlich ist, führte ab Anfang des 20. Jh. in den meisten Ländern der Welt zur Einrichtung von separaten Justizsystemen für jugendliche Straftäter. Erziehung und Schutz galten im Jugendstrafrecht von Anfang an als zentrale Ziele, während die Strafe – zumindest in den manifesten Absichten – eine sekundäre Rolle spielte. Diese pädagogische Ausrichtung verlieh den Akteuren und Institutionen, die Bestandteil des Sozialstaats im weitesten Sinn sind (Fachkräfte in den Bereichen Pädagogik, Sozialarbeit, Psychologie, Arbeitsagogik usw.), eine wichtige Rolle. Gleichzeitig übten jedoch die wiederkehrende moralische Entrüstung über die «Jugend­gewalt» und gesellschaftliche Forderungen nach Aufrechterhaltung der «öffentlichen Ordnung» einen erheblichen Einfluss auf die Art des sozialen Umgangs mit der Jugendkriminalität aus. Aus diesem Grund stellt das Jugendstrafrecht das Ergebnis einer Hybridisierung von sozialer und repressiver Logik, von Erziehungs- und Strafzielen dar, was zu zusätzlicher Komplexität in diesem Bereich führt.

Seit Ende des 20. Jh. wird das auf den Schutz ausgerichtete Modell des Jugendstrafrechts in Europa zunehmend infrage gestellt: In einigen Ländern wurde das Strafmündigkeitsalter gesenkt und die Notwendigkeit von Kontrolle und Bestrafung wieder in den Mittelpunkt der Betreuung junger Straffälliger gerückt. Die Reform des Jugendstrafrechts in der Schweiz, die mit dem Inkrafttreten des neuen Jugendstrafrechts im Jahr 2007 und der Jugendprozessstrafordnung im Jahr 2011 eingeleitet wurde, entspricht teilweise diesem Trend zu mehr Sicherheit, bekräftigt aber gleichzeitig den Vorrang des erzieherischen Ziels. Die Bekämpfung von Gewaltverbrechen und der Rückfälligkeit wurden unter anderem als Argumente für die Änderungen im neuen Gesetz, insbesondere für die Möglichkeit, eine Schutzmassnahme und eine Strafe kombiniert auf eine einzelne junge Person anzuwenden, ins Feld geführt. Doch bleibt das Strafmündigkeitsalter ausnahmslos bei 18 Jahren, während beispielsweise Minderjährige über 16 Jahren in Frankreich unter bestimmten Umständen zur selben Strafe wie Erwachsene verurteilt werden können.

Eine der zentralen Fragen im Jugendstraf- und -massnahmenvollzug ist die mögliche Diskrepanz zwischen dem von den gefällten Gerichtsurteilen abhängigen tatsächlichen Bedarf an Einrichtungen für die Betreuung von straffälligen Jugendlichen und den politischen Beweggründen der Behörden, die diese Einrichtungen verwalten. So kam es in den letzten Jahren in der Schweiz beispielsweise durchaus vor, dass geschlossene Einrichtungen für straffällige Jugendliche aufgrund sinkender Jugendkriminalität systematisch unterbelegt waren, während Politikerinnen und Politiker im Zuge der Sicherheitsdebatte die Eröffnung neuer geschlossener Anstalten forderten. In anderen Ländern ist zu beobachten, dass Strafen im offenen Vollzug zu wenig oft ausgesprochen werden, weil die nötigen Betreuungskapazitäten dafür fehlen. Der Vollzug ist daher nicht einfach als mechanische Umsetzung von Gerichtsentscheiden zu verstehen, sondern hängt vielmehr von komplexen sozialen, politischen und wirtschaftlichen Zusammenhängen ab.

In den Einrichtungen zur Betreuung von straffälligen Jugendlichen nahmen in den letzten zehn Jahren viele neue Berufstypen ihre Tätigkeit auf. Während pädagogisches und anderes in der Sozialarbeit tätiges Personal früher eine dominierende Stellung innehatte, ist heute eine wachsende Präsenz von Fachkräften aus dem medizinisch-therapeutischen Bereich sowie von Sicherheitsspezialisten zu beobachten. Die Anwesenheit dieser neuen Kräfte in den Anstalten für Minderjährige hat zur Folge, dass berufliche Tätigkeitsbereiche neu abgesteckt, Rollen stärker spezialisiert und die Vielseitigkeit des pädagogischen Berufs infrage gestellt werden. Die Tätigkeit von psychologischen und psychiatrischen Fachkräften in den Einrichtungen führt ausserdem zu neuen gelehrten Diskursen über die Ursachen der Jugendkriminalität, die eher psychische Störungen als Probleme der sozialen und beruflichen Ausgrenzung in den Mittelpunkt stellen.

Zudem ist eine gewisse Infragestellung des staatlichen Monopols in Strafsachen festzustellen, was auf verschiedenen Ebenen Folgen zeitigt. Zunächst einmal geht es dabei um die Forderung, die Kosten für den Umgang mit straffälligen Jugendlichen bei gleichbleibenden Ergebnissen zu senken, was das Schutzmodell im Jugendstrafrecht, das auf individualisierten Massnahmen über lange Zeiträume beruht, tendenziell untergräbt. Ausserdem werden bestimmte Schutzmassnahmen, wie die persönliche Betreuung, häufiger von privaten Organisationen und Vereinen übernommen. Dabei kann dieselbe Massnahme auf sehr unterschiedliche Weise durchgeführt werden, was die Autonomie der vollziehenden Stellen gegenüber den Justizorganen erhöht. Schliesslich sind die neuen, sogenannten «restorativen» Formen der Justiz zu erwähnen – in der Schweiz betrifft dies vor allem die Strafmediation –, welche private Akteure und insbesondere die Opfer der Straftat vermehrt einbeziehen.

Schliesslich ist im sozialen Umgang mit der Jugenddelinquenz eine Polarisierung zu beobachten: Gefordert werden einerseits härtere Sanktionen für schwere, aber seltene Fälle, andererseits diverse Formen der Betreuung im offenen Vollzug, die auf einer flexiblen Überwachung und Bildung des «Gewissens» und der «Verantwortung» von straffälligen Jugendlichen basieren, ohne jedoch die notwendigen Ressourcen für ihre Wiedereingliederung anbieten zu können. Die zunehmende soziale Ungleichheit und die auf dem Arbeitsmarkt erforderlichen immer höheren Qualifikationen stellen in Verbindung mit der Stigmatisierung als «junge Kriminelle» oft dauerhafte Hindernisse für die berufliche und soziale Integration dar. Angesichts der vielen Strafen und Massnahmen, die an die Stelle der Haft getreten sind, wäre es falsch, den Schluss zu ziehen, dass der Strafvollzug milder geworden ist. Vielmehr sind die besonderen Formen der Kontrolle im offenen Vollzug zu hinterfragen, die den Jugendlichen eine permanente Selbstkontrolle und die Fähigkeit, selbstständig und verantwortungsbewusst zu handeln, abfordern. Diese Fähigkeiten – Selbstständigkeit, Verantwortung, Selbstkontrolle – werden dadurch paradoxerweise zur Voraussetzung für die Betreuung, anstatt das Ziel zu sein, das am Ende einer sozialpädagogischen Massnahme zu erreichen ist.

Literaturhinweise

Frauenfelder, A., Nada, E. & Bugnon, G. (2016). Division morale du travail et recompositions du sens de l’enfermement en Centre éducatif fermé. Déviance et société, 39(4), 477–500.

Muncie, J. (2006). Repenalisation and rights: explorations in comparative youth criminology. The Howard Journal of Criminal Justice, 45(1), 42–70.

Viredaz, B. (2005). Le dualisme des peines et des mesures tel que le prévoit la nouvelle Loi fédérale sur la condition pénale des mineurs. Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht / Revue pénale suisse, 123(2), 174–186.

nach oben