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Kinderrechte

Daniel Stoecklin

Originalversion in französischer Sprache


Erstveröffentlicht: December 2020

Der Begriff «Kinderrechte» bezieht sich auf sämtliche Rechte gemäss der Kinderrechtskonvention (KRK), die am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung verabschiedet wurde. Gemäss der Definition der KRK sind alle Menschen unter achtzehn Jahren Kinder, sofern das für sie geltende Recht nicht ein tieferes Volljährigkeitsalter vorsieht. Die Kinderrechte umfassen allgemeine Grundsätze (Diskriminierungsverbot; Vorrang des Kindeswohls; Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung; Recht auf Anhörung) sowie Bestimmungen über die bürgerlichen Freiheiten, das familiäre Umfeld, Schutz bei Trennung von der Familie, Gesundheit, Wohlbefinden, Bildung, Freizeit und kulturelle Aktivitäten sowie besondere Kinderschutzmassnahmen.

Die Genfer Erklärung von 1924, eine Vorläuferin der KRK, enthielt zehn unverbindliche Grundsätze, die vor allem auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse von Kindern ausgerichtet waren. Auch in der Erklärung der Rechte des Kindes von 1959, die aus der Erklärung der Menschenrechte von 1948 abgeleitet war, stand noch der Schutzgedanke im Mittelpunkt, und das Kind wurde als Begünstigter des Wohlwollens Erwachsener betrachtet. Erst die KRK macht über das Mitwirkungsrecht (bürgerliche Freiheiten) aus dem Kind ein eigenständiges Rechtssubjekt.

Im Gegensatz zu den Erklärungen von 1924 und 1959 ist die KRK verbindlich, und die Staaten, die sie ratifiziert haben, verpflichten sich, alle fünf Jahre über den Stand der Umsetzung im nationalen Recht zu berichten. Der UN-Ausschuss über die Rechte des Kindes prüft nebst den periodischen Berichten der Staaten auch alternative Berichte der Zivilgesellschaft (shadow reports), führt Anhörungen durch und gibt Empfehlungen ab. Die KRK ist das international am breitesten akzeptierte Instrument der Menschenrechte, denn sie wurde von sämtlichen Ländern mit Ausnahme der Vereinigten Staaten (die sie nur unterzeichnet haben) ratifiziert. Die Ratifizierung der KRK in der Schweiz erfolgte im Jahr 1997.

Die KRK wird ergänzt durch drei Fakultativ­protokolle: das Fakultativprotokoll betreffend die Verwicklung von Kindern in bewaffneten Konflikten (2000), das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und Kinderpornographie (2000) und das Fakultativprotokoll betreffend ein Mitteilungsverfahren (2011), das es Kindern und ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern ermöglicht, beim Ausschuss für die Rechte des Kindes eine individuelle Beschwerde (eine sogenannte «Mitteilung») einzureichen, nachdem sie alle Rechtsmittel in ihrem Land erschöpft haben.

Der Ausschuss für die Rechte des Kindes besteht aus 18 unabhängigen Sachverständigen, die von den Mitgliedstaaten für eine verlängerbare Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Der Ausschuss prüft die von den Vertragsstaaten vorgelegten periodischen Berichte, organisiert jährlich einen Diskus­sionstag zu einem aktuellen Thema und erlässt allgemeine Empfehlungen.

Die Schweiz gehört zwar im internationalen Vergleich zu den Staaten, die die Kinderrechte am besten achten, doch werfen die Empfehlungen des Ausschusses die Frage möglicher Diskriminierung im Zusammenhang mit dem Föderalismus auf. Zwischen den Kantonen bestehen erhebliche Unterschiede, was die finanzielle Unterstützung von Familien in prekären Verhältnissen betrifft, und dies führt zu einer Ungleichbehandlung der betroffenen Kinder. Grosse Unterschiede bestehen auch bei den Massnahmen und Einrichtungen für die Aufnahme von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, die in erster Linie als asylsuchende Ausländerinnen und Ausländer statt als Kinder behandelt werden. Zudem wird das Recht auf Berufsbildung dieser speziellen Kategorie von Kindern je nach Kanton in unterschiedlichem Mass anerkannt. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes empfiehlt der Schweiz ausserdem, die Massnahmen für die Integration von Kindern mit Behinderungen in die Regelschule zu vereinheitlichen und die notwendigen Mittel bereitzustellen, um in allen Kantonen ein wirklich inklusives Schulsystem aufzubauen. Schliesslich wird die Schweiz aufgefordert, detailliertere statistische Daten (aufgeschlüsselt nach Alter, Geschlecht, ethnischer Herkunft, geografischer Verteilung und sozioökonomischer Situation) über die im Land lebenden Kinder bereitzustellen.

Nach dem Beispiel anderer Länder könnte auch die Schweiz, eine nationale Menschenrechtsinstitution (NMRI) aufbauen. Dieses unabhängige Gremium, für das die 1993 von der UNO-Generalversammlung verabschiedeten Pariser Prinzipien gelten, könnte es ermöglichen, die Menschenrechte systematisch und übergreifend zu schützen und zu fördern, was in einem Land wie der Schweiz, in dem der Föderalismus beim konkreten Zugang der Kinder zu ihren Rechten eine zentrale Rolle spielt, besonders wichtig ist.

Die Kinderrechte stossen vereinzelt auf Ablehnung mit der Begründung, dass sie das «Kind als König» zum Ziel hätten. Doch die KRK betont den Vorrang der Familie und zählt die subsidiäre Verantwortung des Sozialstaates zu ihren Grundprinzipien.

Die mehr oder minder weite Kluft zwischen den formalen Rechten der Kinder und ihren tatsächlichen Fähigkeiten, diese Rechte zu verstehen, wirft wichtige Fragen auf. Gleich wie bei den Rechten für Erwachsene hängt die Umsetzung der Kinderrechte von politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Faktoren ab. Allerdings gesellt sich im Fall der Kinder eine Besonderheit hinzu: ihre sich erst entwickelnden Fähigkeiten. Diese dürfen aber nicht als Vorwand missbraucht werden, um sie an der Ausübung ihrer Rechte zu hindern, denn eine derartige Einschränkung würde die Diskriminierung derjenigen Kinder, die über weniger wirtschaftliche, soziale und kulturelle Ressourcen verfügen, zusätzlich verschärfen. Daher ist es absolut notwendig, alle Kinder bei der schrittweise zunehmenden Ausübung ihrer Rechte zu unterstützen, die nationalen Rechtsvorschriften in diesem Sinne anzupassen sowie die Kapazitäten aller im Bereich der Kinder tätigen Kräfte zu stärken. Andernfalls wird es für Kinder sehr schwierig bleiben, ihre Rechte direkt geltend zu machen.

So werden denn auch die Möglichkeiten im Rahmen des Fakultativprotokolls betreffend ein Mitteilungsverfahren (2011) bisher in der grossen Mehrheit der Fälle von Erwachsenen statt unmittelbar von Kindern genutzt. Dies ist typisch für die soziale Stellung der Kinder, deren formeller Zugang zu Möglichkeiten und Verfahren in Wirklichkeit letztlich nur die NGOs und «Verteidiger» der Kinder stärkt, denen diese Instrumente neue Handlungsmöglichkeiten in die Hand geben.

Eine Kinderpolitik, die auf Rechten und deren effektiver Ausübung basiert, bedingt einen Paradigmenwechsel, der bereits in der Kindheitsforschung (childhood studies) erkennbar ist, sich aber nur schwer in entsprechende Praktiken umsetzen lässt. Es geht darum, das Kind als handlungsfähige soziale Person und Rechtssubjekt zu betrachten und nicht mehr als ein schützenswertes Objekt. Der interdisziplinäre Ansatz der Kinderrechte trägt zur Entwicklung dieser kritischen Sichtweise bei, die für eine angemessene Umsetzung dieses neuen Status des Kindes als Rechtssubjekt unerlässlich ist.

Literaturhinweise

Hanson, K. & Nieuwenhuys. O. (Eds.) (2013). Reconceptualizing children’s rights in international development: living rights, social justice, translations. Cambridge: Cambridge University Press.

Stoecklin, D. & Bonvin, J.-M. (Eds.) (2014). Children’s rights and the capability approach: challenges and prospects. Dordrecht: Springer Netherlands.

United Nations (1989). Convention on the rights of the child. Treaty Series, 1577, 3.

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