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Sozialrecht

Alexandra Caplazi


Erstveröffentlicht: December 2020

Sozialrecht ist die rechtliche Umsetzung sozialpolitischer Anliegen. Sozialpolitik zielt auf die Verwirklichung sozialer Sicherheit und sozialer Gerechtigkeit. Aus staatlicher Sicht tragen Umverteilung und Chancengleichheit zum sozialen Frieden und zur politischen Stabilität bei. Sozialrecht schützt den Einzelnen vor den materiellen Folgen sozialer Risiken und hat zu diesem Zweck individuelle Rechtsansprüche auf Sozialleistungen zum Gegenstand. Es sorgt dafür, dass Sozialleistungen ihre Gültigkeit und Anspruchsvoraussetzungen im Recht finden und nicht politischer Opportunität und Willkür ausgesetzt sind.

In einem Staat, dem die Aufgabe zukommt, jedem Einzelnen ein Umfeld möglichst grosser individueller Freiheit zu gewährleisten, entstehen Ungleichheiten bedingt durch die Unterschiede unter den Menschen. Sozialrecht setzt dort ein, wo es gilt, den Schwächeren zu schützen. Es strebt nach sozialer Gerechtigkeit in einer Wirtschafts- und Rechtsordnung, die Leistung fordert und belohnt und jene zurücklassen würde, die ihre Anforderungen nicht zu erfüllen vermögen. Soziale Gerechtigkeit verlangt bei aller Freiheit Solidarität, d. h. gegenseitige Verbundenheit und kollektive Verantwortung gegenüber Menschen, die ihre Existenz nicht aus eigener Kraft sichern können. Sozialrecht stellt die notwendigen Bedingungen her, die jedem Einzelnen ein menschenwürdiges Dasein sowie die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sichern und damit die freie Entfaltung der Persönlichkeit ermöglichen.

Das Sozialrecht in der Schweiz ergibt sich aus der Gesamtheit aller sozialrelevanten Bestimmungen der Bundesverfassung und der Kantonsverfassungen sowie deren Konkretisierungen auf Gesetzesstufe und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Soll eine Einteilung in verschiedene Typen von Sozialrecht unternommen werden, sind dies das Sozialversicherungsrecht, das Sozialhilferecht und die Sozialgesetzgebung. Letztere umfasst Einzelregelungen aus Rechtsgebieten, die nicht ausschliesslich den Schutz des Schwächeren bezwecken wie das Arbeits-, Familien-, Straf-, Steuer- und Prozessrecht.

Wesentliche Grundlage für das Sozialrecht in der Schweiz sind die Sozialziele in Artikel 41 der Bundesverfassung. Ausgerichtet an den elementaren menschlichen Bedürfnissen enthalten sie eine Liste sozialpolitischer Zielsetzungen und weisen Bund und Kantone an, in Ergänzung zur persönlichen Verantwortung und zur privaten Initiative in den klassischen Bereichen wie Soziale Sicherheit, Gesundheit, Arbeit, Wohnen und Bildung tätig zu werden. Die Verwirklichung der Sozialziele ist mit den verfügbaren Mittel anzustreben. Aus den Sozialzielen kann der Einzelne keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistung ableiten. Die Sozialziele sind hingegen bei der Anwendung von Gesetzen für die Auslegung heranzuziehen. Insbesondere lassen sie aber Raum, um auf sozialpolitische Herausforderungen offen und flexibler zu reagieren.

Im Einzelnen beauftragen die Sozialziele die politischen Instanzen, dafür zu sorgen, dass jede Person rechtlichen Schutz vor den materiellen Folgen sozialer Risiken wie Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung erfährt. Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität. Die Gesundheitspflege ist in kantonaler Verantwortung und muss den Anspruch jeder Person auf die notwendige Pflege erfüllen. Erwerbstätige sollen ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können. Der Auftrag beinhaltet eine Politik der Vollbeschäftigung, die freie Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes sowie die Forderung, dass die Erwerbsarbeit resp. der Arbeitslohn einen angemessenen Lebensunterhalt decken muss. Der Bund fördert den Wohnungsbau sowie den Erwerb von Wohneigentum und gewährleistet Schutz vor Missbräuchen im Mietwesen, so dass jede Person und Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können. Kinder, Jugendliche und Personen im erwerbsfähigen Alter sollen sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können. Bund und Kantone sorgen gemeinsam für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz. Bildung leistet einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung der Persönlichkeit. Sie ist nicht nur Grundlage für ein selbstbestimmtes Leben, sondern auch Voraussetzung für die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten politischen Rechte. Das Ziel der Bildung ist nicht zuletzt auch wirtschaftlicher Natur, und zwar die Heranbildung von gut ausgebildeter Arbeitskräfte.

Die von der Bundesverfassung garantierten, einklagbaren sozialen Grundrechte wie das Recht auf Hilfe in Notlagen, der Anspruch auf Grundschulunterricht und unentgeltliche Rechtspflege sowie der Schutzanspruch von Kindern und Jugendlichen bilden einen weiteren wichtigen Teil des Sozialrechts. Verfassungsrechtliche Bestimmungen, bei denen zwar der Leistungsanspruch nicht im Zentrum steht, die jedoch einen sozialen Charakter aufweisen, sind das Recht auf persönliche Freiheit, Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Ehe und Familie, die Versammlungsfreiheit sowie die freie Berufswahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Schliesslich verletzt eine willkürliche Leistungsverweigerung das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot resp. das Diskriminierungsverbot.

Einfluss auf das innerstaatliche Sozialrecht nehmen auch die von der Schweiz ratifizierten internationalen Menschenrechtsabkommen. Insbesondere der Gehalt der Arbeitsrechtskodifikation der internationale Arbeitsorganisation ILO als auch der Garantien aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) fliessen mittels völkerrechtskonformer Auslegung innerstaatlichen Rechts in die nationale Rechtsordnung ein. Eine Beschwerde an den zuständigen UNO Ausschuss wegen Verletzung der staatlichen Pflichten aus UNO Pakt I ist nicht möglich, da die Schweiz das Fakultativprotokoll zu UNO Pakt I betreffend Individualbeschwerdeverfahren nicht ratifiziert hat. Ebenfalls nicht ratifiziert hat die Schweiz die Europäische Sozialcharta resp. ihre revidierte Fassung.

Verpflichtungen aus dem bilateralen Abkommen über die Personenfreizügigkeit mit den EU Staaten gehören ebenfalls zum Sozialrecht. Dies sind einerseits die völkerrechtlichen Verpflichtungen und andererseits das EU eigene Sozialrecht wie z. B. die Verordnungen betreffend den von Diskriminierung freien Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit oder die Grundrechtscharta der EU.

Eine ganze Reihe von Kantonen haben spezifische Sozialziele (Bern: Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie; Freiburg: Anspruch älterer Menschen auf Mitwirkung und Lebensqualität) und weitere soziale Grundrechte (Genf: Recht auf Wohnung; Baselstadt: Recht auf familienergänzende Tagesbetreuung; Bern: Recht auf besonderen Schutz und Unterstützung für Kinder und Opfer schwerer Straftaten; Waadt: Recht auf wesentliche medizinische Behandlung und auf nötige Unterstützung zur Verringerung eines Leidenszustand, Recht der Frauen auf materielle Sicherheit vor und nach der Geburt, Recht auf staatliche Unterstützung für eine erste Berufsausbildung) in ihre Verfassungen aufgenommen, welche den Wandel sozialstaatlicher Anliegen stärker als die Bundesverfassung widerspiegeln. Eine zentrale Kompetenz der Kantone ist die Sozialhilfegesetzgebung. Sie umfasst subsidiäre Leistungen im Gesamtsystem der sozialen Sicherheit. Wenn soziale Risiken und ihre materiellen Folgen nicht oder nicht hinreichend von einer anderen staatlichen Institution abgesichert werden kann, so ist die kantonale Sozialhilfe als «letztes Netz» zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz verpflichtet. Weitere kantonale Kompetenzen sind die Familienzulagen, Ergänzungsleistungen für Familien, Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung, Taggelder für ausgesteuerte Arbeitslose, die Betagtenhilfe, die Versorgung in Alters- und Pflegeheimen, die Förderung des sozialen Wohnungsbaus, Mietzinszuschüsse, das Stipendienwesen.

Literaturhinweise

Bigler-Eggenberger, M. & Schweizer, R. J. (2014). Art. 41 BV. In B. Ehrenzeller, B. Schindler, R.J. Schweizer & K.A. Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung: St. Galler Kommentar (3. Aufl., S. 917–940). Zürich: Dike, Schulthess.

Eichenhofer, E. (2010). Sozialrecht (7., neubearb. Aufl.). Tübingen: Mohr Siebeck.

Meyer, U. & Siki, E. (2013). Bestand und Umsetzung der Sozialrechte in der Schweiz. In T. Gächter (Hrsg.), Ulrich Meyer. Ausgewählte Schriften (S. 3–34). Zürich: Schulthess.

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