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Sozialversicherungen und Geschlecht

Carola Togni

Originalversion in französischer Sprache


Erstveröffentlicht: December 2020

In einer Genderperspektive sind Sozialversicherungen nie neutral. Die versicherten Risiken, die Zugangskriterien und die Berechnung der Leistungen beeinflussen den Umgang mit den Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern.

Anfang des 20. Jh. werden die ersten Sozialversicherungen eingeführt, die hauptsächlich die Männer schützen, sei es als Soldaten (Militärversicherung, 1901) oder als Arbeiter (Kranken- und Unfallversicherung, 1911; Arbeitslosenversicherung, 1924). Basierend auf einem Familienmodell, bei dem der Mann für den Broterwerb sorgt und die Frau die Arbeit im Haushalt erledigt, werden die Kriterien für den Zugang zu den Sozialversicherungen auf der Grundlage von männlichen Beschäftigungsnormen (Festanstellung, Vollzeit) festgelegt. Die überwiegend von Frauen geleistete Hausarbeit innerhalb der Familie wird dabei nicht berücksichtigt. Weibliche Beschäftigungsformen wie die Arbeit im Familienunternehmen (Landwirtschaftsbetrieb o.a.), Heimarbeit oder Arbeit in weiblich dominierten Sektoren (z. B. Dienstboten) werden häufig aus den Sozialversicherungen ausgeschlossen. Verheiratete Frauen sind hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen besonders stark benachteiligt. Die 1947 eingeführte Alters- und Hinterlassenenversicherung gibt einer verheirateten Frau keinen Anspruch auf eine Rente, sondern gewährt ihrem Mann eine höhere Rente. In dieser Zeit (1942–1952) sind verheiratete Frauen auch aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sowie die nur schwach entwickelte Familienpolitik haben dazu beigetragen, dass die Schweiz zu den Ländern gehört, die dem traditionellen Familienmodell stark verhaftet sind.

1980–1990 verändert sich im Zuge einer wiedererstarkten Frauenbewegung und deren Institutionalisierung in der Gleichstellungspolitik sowie grossen Veränderungen bei der weiblichen Erwerbstätigkeit (Verberuflichung, Verbreitung der Teilzeitarbeit) das den Sozialversicherungen zugrunde liegende Familienmodell: Beide Ehepartner gehen einer Erwerbsarbeit nach, der Mann Voll- und die Frau Teilzeit. Revisionen der Sozialversicherungen widerspiegeln dieses veränderte Familienmodell und tragen dazu bei, dass diese neue weibliche Beschäftigungsnorm gestärkt wird. Das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung von 1982 lockert die Anforderung einer regelmässigen Erwerbstätigkeit und verbessert den Schutz bei Teilzeitbeschäftigung und Mutterschaft. Die 10. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung (1997) führt ein individuelles, weniger vom Zivilstand abhängiges Rentensystem, Gutschriften für Erziehungsaufgaben, höhere Renten bei Verwitwung und das Splitting (Rentenberechnung aufgrund der Einkommensteilung beider Ehepartner während der Dauer der Ehe) ein. Feministinnen kritisieren jedoch die Erhöhung des Rentenalters von 62 auf 64 Jahre. Das 2000 in Kraft getretene neue Scheidungsrecht verbessert die Verteilung der Leistungen der beruflichen Vorsorge (BVG) zwischen Ehepartnern. 1994 wird mit der Einführung des Gesetzes über die Krankenversicherung die Möglichkeit abgeschafft, von Frauen höhere Prämien zu verlangen (bis anhin mit den Kosten der Mutterschaft ­gerechtfertigt).

Diese Veränderungen im Laufe der 1980er und 1990er Jahren sowie die Einführung eines Mutterschaftsurlaubs 2004 sind ein entscheidender Schritt in Richtung Schutz von Arbeitnehmerinnen und Abbau von Ungleichheiten. Die geltenden Versicherungen stützen sich indes weiterhin auf Kriterien und Beschäftigungsnormen, welche die Frauen benachteiligen, denn sie sind weiterhin übervertreten in Teilzeitstellen, befristeten Arbeitsverträgen, Arbeit auf Abruf und weiteren sogenannten «atypischen» Beschäftigungsformen. 2010 wird im Zuge der 4. Revision der Arbeitslosenversicherung die Zahl der notwendigen Beitragsmonate, die einen Anspruch auf 400 Taggelder (ca. 18 Monate) begründen, von 12 auf 18 Monate erhöht. Damit werden die Anforderungen in Bezug auf eine regelmässige und stabile Erwerbstätigkeit verschärft, was besonders die Frauen benachteiligt. Hinsichtlich der Renten haben Geringverdienende – mehrheitlich Frauen – keinen Zugang zur beruflichen Vorsorge (BVG) und schon gar keine Möglichkeit, in die private Vorsorge einzuzahlen. Zwar ist die AHV immer noch diejenige Säule, die am wenigsten diskriminiert, die wiederkehrenden Vorstösse, das Rentenalter der Frauen anzuheben, führen indes dazu, die für die Frauen und die Chancengleichheit günstigen Bedingungen einzuschränken.

Das Anstellungsverhältnis, insbesondere die Lohnarbeit, steht weiterhin im Zentrum der Sozialversicherungen. Die Massnahmen, die ergriffen wurden, um der Hausarbeit Rechnung zu tragen, widerspiegeln Anpassungen im Umgang mit der geschlechterspezifischen Arbeitsteilung, stellen diese aber nicht in Frage. Ein gutes Beispiel dafür ist die 1996 eingeführte Regelung der «Erziehungszeiten» in der Arbeitslosenversicherung. Gemäss dieser Regelung kann die Zeit für die Erziehung der eigenen Kinder als Beitragszeit angerechnet werden, die einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eröffnet. Die Leistungen sind jedoch bedarfsabhängig. Das bedeutet, dass es mehr darum geht, arme Familien zu unterstützen, als die Hausarbeit anzuerkennen. 2002 wird im Zuge einer Revision zum einen das Bedarfskriterium abgeschafft, zum andern die Erziehungszeit nicht mehr als Beitragszeit anerkannt. Dafür wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug verlängert. Dem Gesetzgeber geht es nicht mehr darum, arme Familien zu schützen, sondern eine möglichst schnelle Rückkehr der Mütter auf den Arbeitsmarkt zu fördern. Die Hausarbeit wird weiterhin kaum anerkannt, da nur Erwerbsarbeit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründet. Gleiches gilt für den Mutterschaftsurlaub nach Bundesrecht, der sich nur an Arbeitnehmerinnen und selbstständig Erwerbstätige richtet, die nachweisen können, vor der Geburt während mindestens fünf Monaten gearbeitet zu haben. Die Mutter muss zudem zum Zeitpunkt der Niederkunft erwerbstätig oder arbeitslos gemeldet sein. Nicht die Mutterschaft wird demnach versichert und entschädigt, sondern der (mutmasslich vorübergehende) Unterbruch einer Erwerbsarbeit.

Die Schweiz hat als eines der letzten europäischen Länder einen Mutterschaftsurlaub eingeführt (2004), derweil andere Staaten Elternurlaube von einigen Monaten bis zu mehreren Jahren gewähren (6 Monate in den Niederlanden, bis zu 3 Jahren in Schweden). Aus Sicht der Schweizer Sozialversicherungen bleibt die Kindererziehung Aufgabe der Frauen, was der starke Widerstand gegen die Einführung des Vaterschaftsurlaubs auf Bundesebene augenscheinlich verdeutlicht.

Seit 2005 finanziert die Erwerbsersatzordnung (EO, ursprünglich für Militärdienstleistende vorgesehen) während 14 Wochen eine Mutterschaftsentschädigung und entlastet damit die Mehrheit der Arbeitgeber finanziell, die zuvor bereits ähnliche oder gar höhere Leistungen ausrichteten. Damit erweitert sich zwar der Kreis der Versicherten, jedoch werden die Leistungen für die schon bisher versicherten Mütter nicht unbedingt verbessert. Die Modalitäten für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung – 80 % des Lohns (plafoniert) – sind die gleichen wie jene für die Grundentschädigung der EO für Militärdienstleistende. Im Gegensatz zu den Müttern erhalten Militärdienstleistende mit unterhaltsberechtigten Kindern zusätzlich zur Grund­entschädigung eine Kinderzulage. Ausserdem sieht die EO bei Dienstpflicht eine Mindestentschädigung vor (diese existiert in der EO für Mutterschaft nicht), die auch nicht erwerbstätigen Militärdienstleistenden gewährt wird. Dieser Vergleich zeigt, dass in der Schweiz die Mutterschaft von der sozialen Sicherheit gesellschaftlich nicht in gleichem Masse anerkannt wird wie der Militärdienst. Zudem wird die Haushaltsarbeit, die mit einer Mutterschaft anfällt, vorgebracht, um den Anspruch der Mütter auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Frage zu stellen. Ein Bericht des SECO von 2006 stellt diskriminierende Praktiken der regionalen Arbeitsämter fest. Diese fordern von den arbeitslosen Frauen, dass sie Betreuungslösungen für ihre Kinder nachweisen, während von den arbeitslosen Vätern nichts dergleichen gefordert wird. In einer Genderperspektive sind Sozialversicherungen nicht neutral.

Literaturhinweise

Studer, B. (2014). Genre et protection sociale. Dans A. Brodiez-Dolino & B. Dumos (Éd.), La protection sociale en Europe au XXe siècle (pp. 101–120). Rennes: Presses universitaires de Rennes.

Togni, C. (2015). Le genre du chômage: assurance chômage et division sexuée du travail en Suisse (1924–1982). Lausanne: Antipodes.

Wecker, R. (2009). Ungleiche Sicherheiten: Das Ringen um Gleichstellung in den Sozialversicherungen. In Schweizerischer Verband für Frauenrechte (Hrsg.), Der Kampf um gleiche Rechte (S. 185–194). Basel: Schwabe.

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