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Teilhabe

Gregor Husi


Erstveröffentlicht: December 2020

Oft fällt der Begriff der Teilhabe in wissenschaftlichen, politischen und journalistischen Debatten um Gerechtigkeit und Integration bzw. Inklusion, meist allerdings, ohne selber eine genaue Definition zu erhalten. Er kann auch nicht zu den philosophischen, politikwissenschaftlichen, soziologischen, (sonder-, sozial-)pädagogischen oder juristischen Grundbegriffen gezählt werden. Dennoch findet der Begriff immer mehr Verwendung. Er weist eine engere und eine weitere Bedeutung auf. Die engere erschliesst sich über die häufige Wendung «Teilnahme und Teilhabe». Während «Teilnahme» auf soziale Praxis, auf einen Handlungszusammenhang hinweist, an dem teilgenommen werden kann, bezieht sich «Teilhabe» auf ein Haben, eine Habe, die durch die Teilnahme entsteht. Indem man teilnimmt, erhält und hat man somit einen Teil dessen, was verteilt wird. Und wenn man einen relevanten Teil hat, kann man eher teilnehmen. Demgegenüber umfasst die weitere Bedeutung von Teilhabe beide dieser Aspekte, das Teilnehmen und das nachfolgende Haben. Sie entspricht weitgehend dem Begriff der Inklusion, sofern dessen Bedeutung nicht nur auf Teilnahme beschränkt ist. «Teilnahme» ist die wortwörtliche Wiedergabe von Partizipation. Allerdings bedeutet «Teilhabe» auch participation in der englischen oder französischen Sprache.

In der doppelten Bedeutung des Teilhabebegriffs widerspiegelt sich der Akt wie das Resultat des Verteilens. Demgemäss wird bei der Konzeption von Verteilungsgerechtigkeit zwischen Regelgerechtigkeit und Ergebnisgerechtigkeit unterschieden. Teilhabe, ob im engeren oder weiteren Sinn verstanden, lässt als Begriff offen, auf was sich die Verteilung bezieht. So sind die Güter (Kapitalien, Ressourcen, Mittel) zu bestimmen, deren unterschiedliche Verteilung unter Menschen die Sozialstruktur einer Gesellschaft bildet. Es fragt sich, was zu haben für Menschen wichtig ist und wem solches Haben in welchem Ausmass zugutekommt. Im Zentrum stehen nach Bourdieu ökonomisches, kulturelles, soziales und symbolisches Kapital, also Einkommen und Vermögen, Bildung, Beziehungsnetz und Prestige. (Negative) Diskriminierung kann mangelnder Habe zugrunde liegen. Die Verwirklichung befriedigender Teilnahme und Teilhabe für alle Gesellschaftsmitglieder steht denn auch in Verbindung mit der Anti-Diskriminierungspolitik.

Die Philosophie siedelt die Ursprünge ihrer Reflexion von Teilhabe in der Platonischen Ideenlehre an. Der altgriechische Begriff der Methexis wird üblicherweise lateinisch als participatio und deutsch als Teilhabe wiedergegeben und bezeichnet das Verhältnis der Einzeldinge zu den Ideen und der Ideen untereinander. Das philosophische Interesse an so verstandener Teilhabe ist jedoch weitgehend verschwunden. Dagegen behandelt die moderne Philosophie im Kontext von Gerechtigkeit sehr oft Sachverhalte, welche die Teilnahme und Teilhabe betreffen, jedoch nicht unter dieser Bezeichnung.

In der Rechtswissenschaft werden Teilhaberechte diskutiert. Oft wird dabei die von Thomas H. Marshall eingebrachte historische Abfolge herangezogen: individuelle Freiheitsrechte des 18. Jh., politische Mitbestimmungsrechte des 19. Jh., soziale Leistungsrechte des 20. Jh. Als Teilhaberechte werden dabei in der Fachliteratur manchmal die politischen und manchmal die sozialen Rechte gekennzeichnet.

Die entstehende Wissenschaft der Sozialen Arbeit beachtet Teilhabe immer mehr, wenngleich kaum eine genuine Theorie Sozialer Arbeit Teilhabe als Grundbegriff einbezieht. Tilly Miller allerdings nimmt Teilhabe sogar in die Gegenstandsbestimmung Sozialer Arbeit auf. In der 2012 veröffentlichten Publikation «Inklusion – Teilhabe – Lebensqualität» schreibt sie, die Teilhabe an materiellen und immateriellen Ressourcen setze Inklusion in Systeme voraus. Und Inklusion und Teilhabe seien Voraussetzung für Lebensqualität auf der Basis von Personenwürde und Bedürfnissen.

Weitaus am meisten Beachtung findet Teilhabe mit Blick auf Menschen mit Behinderung. Den Begriff der Teilhabe verwendet weder die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 noch die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950. Im «Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen» (Convention on the Rights of Persons with Disabilities) ist Teilhabe dafür umso bedeutsamer. Diese Konvention wurde Ende 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen und ist im Mai 2008 in Kraft getreten. Hier heisst es gleich zu Beginn unter e), Behinderung entstehe aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Unter y) wird sodann das Ziel mitgeteilt, zur Beseitigung der tiefgreifenden sozialen Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beitragen und ihre Teilhabe am bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf der Grundlage der Chancengleichheit fördern zu wollen. Als Grundsatz gilt denn unter anderem die «volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft», und zwar «in allen Lebensbereichen».

Die deutsche Bundesregierung gibt denn ihrer umfassenden Untersuchung der «Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen» den Titel «Teilhabebericht». Der Teilhabebegriff ist zudem in der allgemeinen «Armuts- und Reichtumsberichterstattung» wichtig. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, wie die deutsche Verfassung heisst, enthält den Begriff der Teilhabe jedoch nicht, desgleichen die Schweizer Bundesverfassung. In der Schweizer Bundesverwaltung wird vor allem zwischen politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Teilhabe differenziert.

Der Begriff der Teilhabe dient auch als normative Grundlage neuer Vorstellungen von Gesellschaft. «Teilhabegesellschaft» nennen Gerd Grözinger, Michael Maschke und Claus Offe ihr «Modell eines neuen Wohlfahrtsstaates». Hier sollen die Bürgerinnen und Bürger mit 18 Jahren ein Startkapital, eine durch Vermögens- und Erbschaftssteuern finanzierte Sozial­erbschaft von 60 000 Euro erhalten. Begründet wird dieses Modell deontologisch damit, dass in einer liberalen, dem «Grundsatz der gleichen realen Freiheit» folgenden Gesellschaft unter heutigen wirtschaftlichen Bedingungen die Einführung eines Grundeinkommens geboten scheint, sowie konsequentialistisch damit, dass die Einführung ökonomischer Bürgerrechte wünschenswert sei, da sie zentrale gesellschaftliche Probleme (Bildungsferne, Erwerbslosigkeit, Kriminalität usw.) zu lösen mithelfen würde. «Wege in die Teilhabegesellschaft» erkunden auch die rund vierzig Beiträge, welche die deutsche Heinrich-Böll-Stiftung 2015 unter dem zentralen Stichwort der Inklusion versammelt hat. Das sind keineswegs nur materiell orientierte Wege. Hier wird zum Beispiel die Unterscheidung von Iris M. Young von external und internal inclusion mit Zugangs- und Mitwirkungsteilhabe wiedergegeben. Im Modell der «Beteiligungsgesellschaft» von Gregor Husi, das an diese Diskussion anschliesst, wird Beteiligung zunächst als Teilnahme und Teilhabe verstanden. Zur Beteiligung gehören überdies Anteilnahme, die sich im Erleben abspielt, sowie Teilsein, in dem das Zusammenspiel des Guten und Rechten, persönlicher Werthaltungen und gesellschaftlicher Regeln gelingt. Moderne Gesellschaften haben sich gemäss diesem philosophisch-soziologischen Modell, das sich normativ an der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen orientiert, vorgenommen, die Grundwerte Freiheit, Gleichheit, Sicherheit, Toleranz, Solidarität und Frieden zu verwirklichen.

Literaturhinweise

Grözinger, G., Maschke, M. & Offe, C. (2006). Die Teilhabegesellschaft: Modell eines neuen Wohlfahrtsstaates. Frankfurt a.M.: Campus.

Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.) (2015). Inklusion: Wege in die Teilhabegesellschaft. Frankfurt a.M.: Campus.

Husi, G. (2012). Auf dem Weg zur Beteiligungsgesellschaft. In M. Lindenau & M. Meier Kressig (Hrsg.), Zwischen Sicherheitserwartung und Risikoerfahrung: Vom Umgang mit einem gesellschaftlichen Paradoxon in der Sozialen Arbeit (S. 75–119). Bielefeld: transcript.

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