Fortpflanzungsmedizin für alle? Sozialversicherungsrechtliche Aspekte. Möglichkeiten und Grenzen der Sozialversicherung

Zusammenfassung: Die Kosten für fortpflanzungsmedizinische Behandlungen werden von der obligatorischen Krankenversicherung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen übernommen. Eine Kostenübernahme erfordert das Vorliegen einer Unfruchtbarkeit, die zudem einen Krankheitswert im Sinne des Sozialversicherungsrechts aufweisen muss. Unter die Leistungspflicht der Krankenversicherung fällt lediglich die künstliche Insemination. Eine Kostenübernahme für die In-vitro-Fertilisation (IVF) wird vom Verordnungsgeber nach wie vor abgelehnt und das Bundesgericht hat bislang keinen Anlass gesehen, dies zu überprüfen. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, inwiefern die Allgemeinheit für den Kinderwunsch der Einzelnen aufzukommen hat. Deshalb setzen sich die Autoren auf den nachfolgenden Seiten in grundsätzlicher Weise mit dem Krankversicherungsrecht auseinander und diskutieren dessen Anwendung auf fortpflanzungsmedizinische Behandlungen. Im Fokus steht das Zusammenspiel der Bestimmungen zur Fortpflanzungsmedizin und derjenigen des Sozialversicherungsrechts. Der Beitrag verschafft einen Überblick über die bundesgerichtliche Rechtsprechung und greift die Frage auf, wie sich aktuelle und künftige Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich der Fortpflanzungsmedizin im Sozialversicherungsrecht niederschlagen könnten.

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